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Text gilt ab: 06.07.1992

2. Veräußerungen oder Veränderungen von Sachen mit besonderem wissenschaftlichem, geschichtlichem oder künstlerischem Wert

Die bisher in Art. 75 Abs. 5 Nr. 2 GO geregelte Mitwirkungsbefugnis des Staates bei der Verfügung über Sachen und bei der wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, ist ebenfalls entfallen. Den Kommunen wird unbeschadet sonstiger Vorschriften empfohlen, sich vor der Maßnahme vom Landesamt für Denkmalpflege beraten zu lassen.