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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987
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2023-I

Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung
(VwVEBV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. Juni 1987, Az. IB5-3036-23/8

(MABl. S. 428, 694)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung (VwVEBV) vom 5. Juni 1987 (MABl. S. 428, 694)

Das Staatsministerium des Innern hat am 29. Mai 1987 eine neue Eigenbetriebsverordnung (EBV) erlassen (GVBl S. 195). Hierfür waren vor allem folgende Gründe maßgebend:
Das Bilanzrichtliniengesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2355) regelt in einem neu eingefügten Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (HGB) u. a. die Buchführung, die Rechnungslegung und die Prüfung neu. Die neuen Vorschriften erfordern die Anpassung des Eigenbetriebsrechts der Länder. Für die Buchführung der Eigenbetriebe sind daher nach der neuen EBV die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des HGB über Buchführung und Inventar (§§ 238 bis 241) anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten (§ 18 Abs. 2 EBV). Für die Rechnungslegung der Eigenbetriebe gelten nunmehr neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 242 bis 256 HGB ergänzend die §§ 264 bis 289 HGB für große Kapitalgesellschaften. Die Anwendung der neuen, auf einem Musterentwurf der Länderinnenminister beruhenden Vorschriften über Buchführung, Inventar und Rechnungslegung bedeutet gegenüber der bisherigen Rechtslage keine wesentliche inhaltliche Änderung.
Das Gesetz zur Änderung kommunalwirtschaftlicher Vorschriften vom 6. August 1986 (GVBl S. 210) ermächtigt das Staatsministerium des Innern, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass bestimmte nichtwirtschaftliche Unternehmen, für die nach Art und Umfang eine von den sonst für sie geltenden kommunalwirtschaftlichen Vorschriften abweichende Wirtschaftsführung und Verwaltung zweckmäßig ist, ganz oder teilweise nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden können. Von dieser Ermächtigung hat das Staatsministerium des Innern in § 3 EBV Gebrauch gemacht.
Durch § 1 Nummer 27, § 2 Nummer 17 und § 3 Nummer 17 des Gesetzes zur Vereinfachung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 1982 (GVBl S. 471) wurde das Staatsministerium des Innern ermächtigt, Eigenbetriebe nicht nur von der EBV, sondern auch von den eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften der Kommunalgesetze (Art. 95 GO, Art. 82 LKrO, Art. 80 BezO) freizustellen. Mit § 2 der neuen EBV wird diese Ermächtigung ausgenutzt.
Zum Vollzug der EBV werden aufgrund von Art. 123 Abs. 2 GO, Art. 109 Abs. 2 LKrO und Art. 103 Abs. 2 BezO folgende Hinweise gegeben (Hinweise für die Gemeinden gelten entsprechend für die Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände):