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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

24.   Zu § 24

Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist aber auch zu ermitteln, ob der Lagebericht § 24 Satz 3 EBV entspricht und ob die sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken (§ 25 Abs. 2 Satz 2 EBV).
Enthält der Jahresabschluss eine mehrere Wirtschaftsjahre dauernde, nunmehr abgeschlossene Maßnahme, muss der Lagebericht auch Aufschluss über die Abwicklung der gesamten Maßnahme geben. Bei abgeschlossenen Hochbauten ist eine Kostenfeststellung nach DIN 276 beizufügen; bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.
Die für den bisherigen Abschlussbericht vorgeschriebenen Erläuterungen zu Abschreibungen sind nunmehr im Anhang bei den Angaben nach § 284 Abs. 2 HGB zu geben. Sie sind deshalb nicht nochmals im Lagebericht erforderlich.
Der bisherige Bericht über die Finanzanlagen als Teil des Jahresberichts ist weggefallen, weil die Finanzanlagen in den Anlagennachweis einbezogen wurden.