Inhalt

VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

18.   Zu § 18

18.1  

Da die Buchführung zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten muss, sollte sie der Gliederung des Jahresabschlusses angepasst sein. Für viele Eigenbetriebe empfiehlt es sich, ihrem Kontenplan den neuen Gemeinschaftskontenrahmen für Versorgungs- und Verkehrsunternehmen zugrunde zu legen.

18.2  

Soweit § 257 Abs. 3 bis 5 HGB nicht anzuwenden ist, gelten die Vorschriften der §§ 83, 82 KommHV.