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VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

17.   Zu § 17

17.1  

Der Gemeinderat beschließt über den Finanzplan und das ihm zugrunde zu legende Investitionsprogramm (vgl. Art. 95 Abs. 2 i.V.m. Art. 70 GO) zusammen mit dem Wirtschaftsplan.

17.2  

Nach Art. 42 Abs. 2 KommZG kann die Verbandsversammlung eines Zweckverbands beschließen, dass eine Finanzplanung nicht erstellt wird. Ein solcher Beschluss kann sich nur auf die Haushaltswirtschaft des Zweckverbands selbst beziehen; auf die Finanzplanung für den Eigenbetrieb eines Zweckverbands kann nicht verzichtet werden.