VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

13.   Zu § 13

Der Haushaltsplan der Gemeinde und der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs müssen bei der Aufstellung aufeinander abgestimmt werden.
§ 13 Abs. 2 EBV schreibt vor, unter welchen Voraussetzungen der Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern ist. Es muss sich jeweils um erhebliche Abweichungen handeln. Die Erheblichkeit der Abweichung hängt von der wirtschaftlichen Lage des Eigenbetriebs ab. Die finanziellen Auswirkungen müssen auch so bedeutend sein, dass der mit der Planänderung verbundene Verwaltungsaufwand gerechtfertigt ist. Die Betriebssatzung kann Richtlinien für erhebliche Abweichungen enthalten.