Inhalt

VwVEBV
Text gilt ab: 01.07.1987

1.   Zu § 1

1.1   Begriff des gemeindlichen Eigenbetriebs

Eigenbetriebe sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 95 Abs. 1 Satz 1 GO). Die EBV gilt nicht für Unternehmen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts geführt werden (z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Vereine).

1.1.1  

Folgende Betriebe sind in der Regel wirtschaftliche Unternehmen:
Wasserversorgungsbetriebe:
Wasserwerke, Gaswerke, Elektrizitäts- und Heizkraftwerke (einschließlich thermischer Abfallverwertung)
Verkehrsbetriebe:
Straßenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Stadtschnellbahnen, Kleinbahnen, Bergbahnen, Sesselbahnen und Skilifte, Hafenanlagen, Luftverkehr, Flughäfen, Schiffe und Fähren
Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe:
Gutshöfe, Gestüte, Molkereien, Brauereien, Mostereien, Wein-, Obst- und Gartenbaubetriebe, Hopfenaufbereitungsbetriebe, Brennereien, Fischereibetriebe, Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Ziegeleien
Sonstige Betriebe:
Messehallen, Hotels, Gaststätten (z.B. Ratskeller, Theatergaststätten, Weinkeller), Kurbetriebe, Parkgaragen, Lagerhäuser.

1.1.2  

Keine wirtschaftlichen Unternehmen sind u. a. folgende Einrichtungen:
Schulen
Kulturelle Einrichtungen:
z.B. Institute, Museen, Sammlungen, Ausstellungen, Theater, Konzerte, Volkshochschulen, Büchereien
Soziale Einrichtungen:
z.B. Altenhilfe, Altenpflegeheime, Heime für entlassene Strafgefangene, Behindertenheime, Obdachlosenheime, Wärmestuben, Erholungsheime, Heime für werdende Mütter, Säuglingsheime, Wohnheime für Mutter und Kind, Kinderheime, Erziehungsheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Jugendherbergen, Jugendfreizeitstätten, Schülerwohnheime, Sozialstationen, Erziehungsberatungsstellen
Einrichtungen für Gesundheit, Sport und Erholung:
z.B. Krankenhäuser, Entbindungs- und Wöchnerinnenheime, Ambulatorien, Ärztliche Beratungsstellen, Sportberatungsstellen, Sportanlagen, Schwimmbäder, Park- und Gartenanlagen, Campingplätze, Naherholungsgebiete, Zoologische Gärten
Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs dienen:
z.B. Fuhrpark, Bauhof
Sonstige Einrichtungen:
Straßenbeleuchtung und -reinigung, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung, Märkte, Schlacht- und Viehhöfe, Friedhöfe
Tätigkeiten, die sich auf eine bloße Vermögensverwaltung beschränken.

1.2   Zuständigkeiten

1.2.1  

Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Eigenbetriebe sind der Gemeinderat, der Werkausschuss, die Werkleitung und der Erste Bürgermeister (Art. 95, 37 Abs. 3 GO). Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte. Im Übrigen beschließt der Werkausschuss über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. Anstelle des Werkausschusses und des Gemeinderats kann der Erste Bürgermeister dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Angelegenheiten, für die eine kommunalrechtliche Genehmigungspflicht besteht, gehören nur dann zu den laufenden Geschäften des Eigenbetriebs und damit zur Zuständigkeit der Werkleitung, wenn sie im alltäglichen Geschäftsgang immer wieder anfallen. Im Übrigen ist für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte grundsätzlich der Werkausschuss gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 4 GO zuständig; der Vorbehalt zugunsten des Gemeinderats in Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO gilt gegenüber dem Werkausschuss nicht.
Die in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO enthaltene Vorschrift über die Nachprüfung der von beschließenden Ausschüssen behandelten Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf den Werkausschuss. Der Gemeinderat kann aber eine Angelegenheit, die zur Zuständigkeit des Werkausschusses gehört, durch besonderen Beschluss an sich ziehen (Art. 95 Abs. 1 Satz 4 GO); das gilt auch, wenn der Werkausschuss selbst schon einen Beschluss gefasst hat.
Für die in Art. 43 GO genannten Personalangelegenheiten gelten allein die in dieser Vorschrift festgelegten Zuständigkeiten. Nach Art. 43 Abs. 1 GO sind Personalangelegenheiten dem Gemeinderat vorbehalten. Der Gemeinderat kann seine Befugnisse einem beschließenden Ausschuss übertragen. In den Grenzen von Art. 43 Abs. 2 GO ist auch eine Übertragung auf den Ersten Bürgermeister möglich. Der Erste Bürgermeister kann seine Zuständigkeit gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf die Werkleitung weiterübertragen.
Beschlüsse des Werkausschusses über ihm übertragene Personalangelegenheiten unterliegen (anders als seine sonstigen Beschlüsse, siehe oben) der Nachprüfung gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO.

1.2.2  

Der Eigenbetrieb wird nach außen vom Ersten Bürgermeister vertreten, soweit nicht die Werkleitung dazu vom Gemeinderat ermächtigt wurde (Art. 38, 95 Abs. 1 Satz 3 GO). Der Umfang der Vertretungsmacht der Werkleitung ist vom Gemeinderat zu bestimmen; er soll zumindest der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Wenn es der Gemeinderat festlegt, kann sich die Vertretungsmacht auch auf Angelegenheiten erstrecken, für die der Werkausschuss zuständig ist. Der Gemeinderat kann die Werkleitung ermächtigen, die Vertretungsbefugnis auf andere Bedienstete des Eigenbetriebs weiter zu übertragen.
Abweichend vom Gemeinderecht ist die Werkleitung der Eigenbetriebe von Landkreisen und Bezirken in laufenden Geschäften des Eigenbetriebs schon kraft Gesetzes zur Vertretung nach außen befugt (Art. 82 Abs. 1 Satz 3 LKrO, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BezO).

1.3   Betriebssatzung

Es wird empfohlen, bestehende Betriebssatzungen zu überprüfen und, soweit notwendig, der geänderten Rechtslage anzupassen.