Inhalt

VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu §§ 9 und 10

Geschäftsgang
1. 
Staatliche Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter sind überörtliche Prüfungsorgane der Landratsämter als Staatsbehörden. Sie haben die Bezeichnung „Staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes .......“.
2. 
Es ist auch Aufgabe der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen, innerhalb des Landratsamtes beratend bei der Rechtsaufsicht über alle kreisangehörigen Gemeinden und andere kommunale Körperschaften und kommunale, kommunal verwaltete Stiftungen sowie bei Zuwendungsverfahren mitzuwirken (prüfungsnahe Aufgaben). Bei Wahrnehmung prüfungsnaher Aufgaben sind – unter Wahrung der institutionellen Trennung von Rechtsaufsichtsbehörde und staatlicher Rechnungsprüfungsstelle – Doppelarbeiten auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken. Prüfungsnahe Aufgaben dürfen jedoch nur nachrangig zu den Prüfungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KommPrV) und nur insoweit wahrgenommen werden, als die zeitnahe und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen einschließlich der Vermeidung von Prüfungsrückständen und der Bereinigung vorhandener Prüfungsrückstände gewährleistet ist.
3. 
Bei jeder Rechnungsprüfungsstelle ist ein Verzeichnis über die dem Prüfungsbereich zugehörigen Körperschaften und Stiftungen zu führen. Die Rechnungs- und Kassenprüfungen, die besonderen Prüfungen und die Gutachten sind gesondert nachzuweisen.
4. 
Die Prüfungsberichte, Gutachten und sonstigen Schriftstücke werden mit der Bezeichnung „Staatliche Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes ....... “ ausgefertigt und von dem zuständigen Rechnungsprüfungsbeamten unterzeichnet, vom Stellvertreter mit dem Zusatz „I. V.“.
5. 
Für die Zuweisung ausreichenden und geeigneten Hilfspersonals und die Bereitstellung des nötigen Sachbedarfs hat der Landkreis zu sorgen (Art. 53 Abs. 2 LKrO).
6. 
Die Rechnungsprüfungsstellen unterrichten jeweils bis zum 1. Februar die Regierung über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr nach der Anlage in elektronischer Form (einfache E-Mail ist ausreichend). Das Landratsamt nimmt dazu Stellung.
Es steht im Ermessen der Regierungen, sich während des Jahres über den Prüfungsablauf nach Bedarf, insbesondere dann, wenn Prüfungsrückstände zu bereinigen sind, zusätzlich unterrichten zu lassen.
7. 
Die Rechnungsprüfungsbeamten müssen gut beurteilt sein und die für ihren Dienst erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse besitzen. Sie müssen die kameralistische Buchführung beherrschen und sollen mit den Grundzügen der kaufmännischen Buchführung vertraut sein. Sie haben sich über einschlägige Bestimmungen zu unterrichten und sich fortzubilden.
8. 
Über ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG zwischen einem Rechnungsprüfungsbeamten und einer der in Art. 100 Abs. 3 GO genannten Personen in einer kommunalen Körperschaft seines Prüfungsbereichs ist die Regierung unverzüglich zu unterrichten.
9. 
Die Rechnungsprüfungsstellen können zeitnah und materiell vertieft nur prüfen, wenn sie qualitativ und quantitativ ausreichend besetzt sind, grundsätzlich nicht mit anderen Aufgaben belastet werden und Rechnungsprüfungsbeamte, aber auch Prüfungsgehilfen ausschließlich beim Vorliegen ganz besonderer Gründe ausgewechselt werden. Nur bei einer länger dauernden gleichen personellen Besetzung können sich die Bemühungen um Fortbildung und Erfahrungsaustausch (vgl. die Nrn. 7 und 13) auswirken.
10. 
Die zeitgerechte und ordnungsmäßige Abwicklung der Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle darf durch zusätzliche Arbeiten nicht gefährdet werden. Auch die Übertragung von Vertretungen bedarf der vorherigen Genehmigung der Regierung (§10 Abs. 4).
Aufgaben der Regierung
11. 
Es ist darauf zu achten, dass als Rechnungsprüfungsbeamte nur geeignete staatliche Beamte des gehobenen Verwaltungsdienstes der allgemeinen inneren Verwaltung (VV Nummer 7) bestellt werden. Sie sollen nur beim Vorliegen ganz besonderer Gründe ausgewechselt werden (VV Nummer 9). Die Federführung liegt bei dem für Kommunale Angelegenheiten bzw. für Kommunale Finanzangelegenheiten zuständigen Sachgebiet der Regierung. Dem Staatsministerium des Innern ist ein Abdruck der Bestellung in zweifacher Fertigung zu übermitteln; dabei ist auch darzulegen, warum eine Neubestellung notwendig wurde.
12. 
Den Regierungen obliegt es, darüber zu wachen, dass die Rechnungsprüfungsstellen ordnungsgemäß, zeitnah und wirksam prüfen. Mit diesen Aufgaben sind Beamte mit der in VV Nummer 7 zu §§ 9 und 10 genannten Eignung zu betrauen. Sie werden nach Anhörung der Regierung vom Staatsministerium des Innern bestellt und abberufen.
13. 
Die Mitteilungen der Rechnungsprüfungsstellen nach VV Nummer 6 sind unverzüglich auszuwerten; soweit erforderlich, ist auf die Bereinigung von Mängeln hinzuwirken.
Die Regierungen unterrichten das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr jährlich bis zum 15. März über die Tätigkeit der Rechnungsprüfungsstellen durch Übersenden dieser Mitteilungen in elektronischer Form (einfache E-Mail ist ausreichend). Dabei nehmen sie zusammengefasst Stellung und geben an, welche Maßnahmen nach VV Nummer 13 (voraussichtlicher Zeitpunkt und vorgemerkte Besprechungspunkte) und VV Nummer 14 (in welchen Fällen und aus welchen Gründen) im laufenden Jahr vorgesehen sind. Besondere Schwierigkeiten und Feststellungen sind unabhängig davon bei gegebenem Anlass mitzuteilen.
14. 
Der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch der Prüfer ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mindestens jährlich einmal ist eine Dienstbesprechung abzuhalten. Dabei sollen aktuelle Fragen des kommunalen Finanzwesens, im Besonderen abgestellt auf die Aufgaben der Rechnungsprüfungsstellen, behandelt werden. Abdruck der Einladung zu jeder Dienstbesprechung ist dem Staatsministerium des Innern zu übersenden.
Darüber hinaus haben sich die Fortbildung und der Erfahrungsaustausch in Arbeitsgemeinschaften sehr bewährt. Die Regierungen werden gebeten, auch diese Bemühungen weiter zu fördern.
15. 
Die Regierungen haben sich auch von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufgaben der Rechnungsprüfungsstellen an Ort und Stelle in der Regel alle sechs Jahre im Rahmen der Amtbesichtigungen oder, wenn dazu besonderer Anlass besteht, auch vorher zu überzeugen. Das kann der Fall sein, wenn ein neuer Rechnungsprüfungsbeamter einzuarbeiten ist, wenn sich größere Prüfungsrückstände gebildet haben oder wenn Schwierigkeiten im Geschäftsgang der Rechnungsprüfungsstelle bekannt wurden. Es ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. Dem Landratsamt werden mindestens zwei Ausfertigungen der Niederschrift übersandt. Dabei sind die notwendigen Anweisungen und Empfehlungen zu geben. Ein Abdruck des Schreibens an das Landratsamt und ein Abdruck der Niederschrift sind dem Staatsministerium des Innern zu übersenden.