Inhalt

VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu § 8

1. 
Die weitere Behandlung der Prüfungsberichte bei den geprüften Körperschaften richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in den Kommunalgesetzen und den ergänzenden örtlichen Regelungen.
2. 
Die Übersendung einer höheren Zahl von Berichten über überörtliche Prüfungen und Berichten über Abschlussprüfungen an die geprüfte Körperschaft bleibt einer besonderen Anforderung vorbehalten.
3. 
Die Bedeutung der Rechnungs- und Kassenprüfungen und der Abschlussprüfungen erfordert, dass die kommunalen Körperschaften zügig die Prüfungsberichte auswerten und die Entscheidungen ihrer zuständigen Organe herbeiführen.
4. 
Die Rechtsaufsichtsbehörden erhalten die Prüfungsberichte in erster Linie zur Unterrichtung. Es liegt in ihrem Ermessen, zur weiteren Information auch die Berichte über örtliche Prüfungen anzufordern.
5. 
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben auf Grund der Prüfungsberichte zu entscheiden,
ob, in welchem Umfang und in welcher Weise es veranlasst erscheint, beratend tätig zu werden und sich weiter zu informieren und
bei welchen Prüfungsfeststellungen rechtsaufsichtliche Maßnahmen geboten sind.
Auf eine zügige Bereinigung der Beanstandungen ist zu achten.
Zu Anregungen sollen Berichte nur dann angefordert werden, wenn die Anregung eine grundsätzliche oder wichtige Angelegenheit betrifft, die eine Unterrichtung über die Auffassung der geprüften Körperschaft zweckmäßig erscheinen lässt.
Im Übrigen ist die Körperschaft ‑ soweit Anlass besteht ‑ anzuhalten, in ihrem eigenen Interesse den Anregungen entsprechende Bedeutung beizumessen.
6. 
Die Fachaufsichtsbehörden sind, soweit veranlasst, einzuschalten.
7. 
Die Rechtsaufsichtsbehörden sollen das jeweilige Prüfungsorgan zu der Bereinigung der Prüfungsfeststellungen in Einzelfällen gutachtlich hören, wenn das wegen der Schwierigkeit des Sachverhalts oder wegen der Besonderheit der örtlichen Verhältnisse oder einer von den Prüfungsfeststellungen abweichenden Darstellung der Sachverhalte durch die geprüfte Körperschaft zweckmäßig erscheint.
8. 
Die Rechtsaufsichtsbehörden unterrichten in den Fällen des § 8 Abs. 2 die obere Rechtsaufsichtsbehörde. In dem Zuleitungsschreiben sind die einschlägigen Prüfungsfeststellungen (durch Angabe der Fundstelle) zu bezeichnen und der Inhalt in Stichworten und die bereits eingeleiteten oder vorgesehenen Maßnahmen anzugeben.
In besonders gelagerten Fällen und in Fällen grundsätzlicher Art unterrichten bei Prüfungen bei kreisangehörigen Gemeinden die Regierungen das Staatsministerium des Innern.
9. 
Die Rechtsaufsichtsbehörden unterrichten über Prüfungsfeststellungen, die auf Verfahren und sonst auf die Arbeit der AKDB zurückzuführen sind (siehe VV Nr. 5 zu § 7), das Staatsministerium des Innern unmittelbar (§ 3 der V vom 26.05.1971, GVBl S. 202).
10. 
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband unterrichtet das Staatsministerium des Innern jährlich bis zum 15. März über den Stand der überörtlichen Rechnungsprüfungen und, soweit die zu prüfenden Körperschaften kein eigenes Rechnungsprüfungsamt haben (vgl. § 3 Abs. 3 KommPrV), auch über den Stand der überörtlichen Kassenprüfungen in Anlehnung an Abschnitt II der Anlage zu VV Nummer 6 zu §§ 9 und 10.
11. 
Ergibt sich aus Prüfungsberichten, dass eine kommunale Körperschaft offensichtlich Mitteilungs- oder Rückzahlungspflichten auf Grund eines Zuwendungsbescheids nicht nachgekommen ist, unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde darüber die jeweilige Bewilligungsbehörde.