Inhalt

VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu § 7

1. 
Deutliche Angaben im Prüfungsbericht (oder in einer Zusammenstellung als Anlage zum Prüfungsbericht) über die erfassten Prüfungsgebiete und Art und Umfang der Prüfungshandlungen helfen, bei nachfolgenden Prüfungen Doppelprüfungen zu vermeiden. Das ist besonders bei Abschlussprüfungen wichtig, weil bei der Rechnungsprüfung auf das Ergebnis der Abschlussprüfung mit abzustellen ist (Art. 106 Abs. 3 GO, Art. 92 Abs. 3 LKrO, Art. 88 Abs. 3 BezO).
2. 
Bei länger dauernden Prüfungen empfiehlt es sich, Teilberichte zu erstellen, diese wie einen Prüfungsbericht weiter zu behandeln und die wesentlichen Ergebnisse in dem abschließenden Prüfungsbericht unter Hinweis auf Teil- bzw. Sonderberichte mit zu verwerten.
3. 
Im zusammengefassten Prüfungsergebnis ist
bei der Rechnungsprüfung auch auf die Finanzlage und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit,
bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
in beiden Fällen auf die damit zusammenhängenden Prüfungsfeststellungen einzugehen.
4. 
Es dient einer zügigen Auswertung von Prüfungsergebnissen, wenn Erkenntnisse aus der Prüfung möglichst schon während oder zusammengefasst nach Beendigung einer Prüfung mündlich erörtert werden.
5. 
Prüfungsfeststellungen, die auf Verfahren oder sonst auf die Arbeit der AKDB zurückzuführen sind, sind in einem besonderen Abschnitt oder in einer besonderen Anlage zum Prüfungsbericht darzustellen. Die AKDB ist nach Möglichkeit vorher zu diesen Prüfungsfeststellungen zu hören.