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VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu § 5

1. 
Wenden wirtschaftliche Unternehmen, die von den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften nach § 2 Abs. 1 EBV befreit sind, freiwillig ganz oder teilweise die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften an, so unterliegen sie nicht der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO.
2. 
Bei Freistellung auf Grund von Abs. 2 kann von folgenden Richtwerten ausgegangen werden
Zusammenfassung der Prüfung von 3-Jahresabschlüssen:
Betriebe bis zu 6 Mio. € Anlagevermögen,
Zusammenfassung der Prüfung von 2-Jahresabschlüssen:
Betriebe mit
einem Betriebszweig bis zu
7,5 Mio. €
zwei Betriebszweigen bis zu
17,5 Mio. €
mehr als zwei Betriebszweigen bis zu
20,0 Mio. €
Anlagevermögen.
Das Anlagevermögen ist hierfür zu den Anschaffungs- und Herstellungswerten ohne Abzug von Zuwendungen anzusetzen.
3. 
Vor der Entscheidung über die Freistellung ist dem zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.