Inhalt

VVKommPrV
Text gilt ab: 01.02.2019

Zu § 2

1. 
Der Inhalt der Rechnungsprüfung ist in den Kommunalgesetzen einheitlich für alle Prüfungsorgane geregelt. Es ist dabei die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit in förmlicher, rechnerischer und sachlicher Hinsicht unter Einbeziehung der Buchführung, der Nachweise über das Vermögen sowie der Bestände und der Vorräte zu prüfen. Dabei sind auch Vorgänge aus früheren Haushaltsjahren mit einzubeziehen, wenn dies zur umfassenden Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Die verschiedenen Prüfungsorgane führen die Rechnungsprüfung jedoch mit unterschiedlichen Schwerpunkten durch.
2. 
Bei besonderen Prüfungen, wie Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Organisationsprüfungen und fachtechnischen Prüfungen, werden Teilbereiche des Inhalts der Rechnungsprüfung erfasst. Sie sollen daher nach Möglichkeit innerhalb einer Rechnungsprüfung vorgenommen werden. Auf VV Nummer 2 zu § 7 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
3. 
Die jeweilige Rechnungsprüfung ist grundsätzlich keine vollständige Prüfung. Sie beschränkt sich in der Regel auf eine angemessene Zahl von Prüfungsgebieten und Stichproben (vgl. auch VV Nr. 7 zu § 3). Bei der Auswahl der Prüfungsgebiete sind Umfang, Schwierigkeit und finanzielle Bedeutung der verschiedenen Prüfungsgebiete zu berücksichtigen. Stichproben dürfen sich nicht auf wahllos aus dem Zusammenhang gerissene Einzelheiten beschränken. Sie müssen so bemessen sein, dass das Prüfungsgebiet zutreffend beurteilt werden kann.
4. 
Ein zeitgerechter Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung kann u. a. dadurch Gewähr leistet werden, dass sie ‑ unter Berücksichtigung von VV Nummer 6 zu § 2 ‑ schon während des laufenden Haushaltsjahres durch Teilprüfungen eingeleitet wird (s. auch VV Nr. 2 zu § 7).
5. 
In Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt ist eine örtliche Prüfung der Jahresrechnung als ausreichend anzusehen, wenn in angemessenen Stichproben geprüft wird, ob
die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten wurden,
die Einnahmen rechtzeitig eingehen,
bei Stundung, Niederschlagung und Erlass ordnungsgemäß verfahren wurde,
Beschlüsse der Beschlussgremien richtig ausgeführt wurden,
Ausgaben unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als notwendig und angemessen anzusehen sind,
die Buchungen ausreichend belegt sind,
die in den Nachweisungen erfassten Vermögensgegenstände vollständig vorhanden sind.
Das gilt entsprechend auch für die örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen.
6. 
Bei Eigenbetrieben befasst sich die Rechnungsprüfung grundsätzlich nicht mit den Prüfungsergebnissen der zugehörigen Abschlussprüfung. Die Prüfungsergebnisse sind in erster Linie aus dem Prüfungsbericht über die Abschlussprüfung zu ersehen (vgl. auch VV Nr. 1 zu § 7). Zur Vermeidung von Doppelprüfungen sollen Prüfungsbereiche, die auch der Jahresabschlussprüfung unterliegen, in der Regel erst nach Beendigung der Abschlussprüfung in die Rechnungsprüfung einbezogen werden, damit auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abgestellt werden kann.
Die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe können aber,
wenn die Abschlussprüfung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt wurde, nach Ablauf dieser Frist oder
wenn die Regierung eine zusammengefasste Prüfung von zwei oder drei Jahresabschlüssen zugelassen hat, in den Jahren, in denen keine Abschlussprüfung vorzunehmen ist, ohne zeitliche Beschränkung
in die Rechnungsprüfung einbezogen werden.
7. 
Die Rechnungsprüfung bei Eigenbetrieben, die der Abschlussprüfung unterliegen, erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Entscheidungen der zuständigen Beschlussorgane und die Sachbearbeitung mit dem Kommunalrecht, den Satzungen, Beschlüssen, Geschäftsordnungen, Dienstanweisungen, dem Besoldungs- und Tarifrecht usw. in Einklang stehen.
8. 
Es ist besonders darauf zu achten, dass die örtliche Rechnungsprüfung bei den Eigenbetrieben zeitgerecht abgeschlossen wird, damit mit der Feststellung des Jahresabschlusses alsbald über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes beschlossen werden kann (§ 23 Abs. 3 EBV).
9. 
Stehen einer kommunalen Körperschaft gegenüber einem privatrechtlichen Unternehmen die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ‑ HGrG ‑ zu, so ist festzuhalten, ob
diese Rechte ausgeübt wurden,
dem Abschlussprüfer ein entsprechend erweiterter Prüfungsauftrag erteilt wurde und dementsprechend auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG) und im Prüfungsbericht die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG aufgezeigten Gesichtspunkte behandelt wurden,
das Unternehmen den Prüfungsbericht über die Abschlussprüfung unverzüglich nach Eingang der kommunalen Körperschaft zugesandt hat.
Zur Betätigungsprüfung im Rahmen der Rechnungsprüfung geben die Hinweise des Bundesministers der Finanzen für die Verwaltung von Bundesbeteiligungen vom 10. Juli 1978 (MinBlWF S. 314) Anhaltspunkte.
10. 
Sind einer kommunalen Körperschaft auch die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt, so ist die Prüfung durch Einsicht in den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze dann veranlasst, wenn bei der Betätigungsprüfung (VV Nr. 9 zu § 2) anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen Fragen von Bedeutung ungeklärt bleiben.
11. 
Hat sich eine kommunale Körperschaft bei der Hingabe von Darlehen oder Zuwendungen ein Prüfungsrecht vorbehalten, ist die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der hingegebenen Mittel entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zu prüfen.
12. 
Aufgabe der überörtlichen Prüfungsorgane ist es auch, aus überörtlicher Sicht auf die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der geprüften Körperschaft und auf die Wirtschaftsführung ihrer Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen zusammenfassend einzugehen. Soweit hierzu Veranlassung besteht, sind dabei auch die Verwaltungsgliederung, die Organisation und der Personalstand zu würdigen (vgl. auch VV Nrn. 1 und 2 zu § 2).
13. 
Die Verpflichtung zur Vorprüfung nach § 56 Abs. 3 HGrG entfällt, weil die Vorprüfung den Vorprüfungsstellen der Regierungen übertragen und damit ein anderes Verfahren vereinbart ist.
14. 
Die Teile der Jahresrechnung, die durch die Vorprüfungsstellen vorgeprüft oder abschließend geprüft werden, sollen in die Rechnungsprüfung zur Vermeidung von Doppelprüfungen nicht einbezogen werden.