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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 76

1.
Unter dem "jeweiligen Stand" der Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen nach Absatz 1 ist der noch nicht getilgte Rest der Forderung zu verstehen. Bei einer Tilgung während des Jahres genügt die Feststellung des Standes zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres (§ 81 Abs. 1). Ausnahmen von der Regel des Absatzes 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sind z.B. zulässig, wenn der aufgewendete Betrag nicht mehr festgestellt werden kann, nicht auf Deutsche Mark oder nicht auf Euro lautet. Ab 1. Januar 2002 sind die Anlagenachweise in Euro zu führen.
2.
Bereits abgeschriebene Vermögensgegenstände sind in dem Anlagenachweis nach Absatz 2 mit einem Erinnerungswert nachzuweisen. Soweit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 KommHV auf eine Veranschlagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KommHV verzichtet wird, können die Anlagenachweise nach § 76 Abs. 2 KommHV jeweils mit entsprechend reduzierten Angaben geführt werden.
3.
Die Festwerte (Absatz 2) können sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Gegenstände orientieren und sollten etwa 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Eine Berichtigung wird angebracht sein, wenn sich im Überprüfungszeitraum eine Wertsteigerung von mindestens 10 v. H. ergibt.