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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 75

Die Straßenverzeichnisse für die Kreisstraßen und die Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen (Art. 3 Abs. 2 BayStrWG) gelten als Bestandsverzeichnisse nach Absatz 1. Im Hinblick auf die Kosten- und Leistungsrechnung ist zu empfehlen, dass in die Bestandsverzeichnisse auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgenommen werden. Von der Wertgrenze in Absatz 2 Nr. 2 kann durch Dienstanweisung nach unten abgewichen werden.