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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 71

1.
Die Belege sind mit Ausnahme der Daueranordnungen nach Haushaltsjahr und Buchungsstelle zu ordnen. Daueranordnungen sind gesondert nach Buchungsstellen zu sammeln und den Buchungsbelegen des Jahres zuzuordnen, in dem die letzte Sollbuchung vorgenommen wird.
2.
Belege, die zu mehreren Buchungsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der sich aus der Nummernfolge des Gliederungs- und Gruppierungsplans ergebenden ersten Buchungsstelle einzuordnen. Bei den anderen Buchungsstellen ist zu vermerken, wo sich der Beleg befindet.
3.
Begründende Unterlagen, die nicht mit der Kassenanordnung zusammengefasst werden, sollen so geordnet werden, dass sie anhand der Kassenanordnungen ohne Schwierigkeiten zur Einsicht und zur Prüfung bereitgestellt werden können (siehe auch VV Nr. 3 zu § 38).