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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 67

1.
Die Kasse muss sich laufend um die Abwicklung der Verwahrgelder und der Vorschüsse bemühen.
2.
Für die durchlaufenden Gelder und fremden Mittel (§ 87 Nrn. 9 und 13) soll das Verwahrbuch so gegliedert werden, dass sich Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Stellen, mit denen abzurechnen ist, jeweils leicht zusammenfassen lassen.