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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 57

1.
Konten für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten sollen im Interesse einer straffen und wirtschaftlichen Liquiditätsplanung auf den für eine zweckmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs notwendigen Umfang beschränkt werden. Die gilt vor allem auch für die Errichtung besonderer Konten für Zahlstellen.
2.
Bei der Auswahl der Kreditinstitute, bei denen Konten unterhalten werden, soll auch auf die Zusammenarbeit mit den Sparkassen als kommunale Einrichtungen Wert gelegt werden.
3.
Die Errichtung von Konten bei Kreditinstituten ist nicht Sache der Kasse, sondern der Verwaltung.