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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 47

1.
Nach Absatz 1 ist auf jede geeignete Weise auf den Übergang zum unbaren Zahlungsverkehr hinzuwirken, durch den vor allem auch eine größere Sicherheit für die Kasse erreicht wird. Absatz 1 schließt aber nicht aus, dass Zahlungen nach den für das Schuldverhältnis geltenden Vorschriften und nach dem Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938 (RGBl I S. 1899) auch bar bewirkt werden können oder zu bewirken sind.
Auf eine Barkasse wird nur verzichtet werden können, wenn Gläubiger und Schuldner mit der unbaren Zahlung einverstanden sind oder wenn - ohne Nachteile für die Gläubiger und Schuldner - der Zahlungsverkehr einer anderen Stelle (z.B. einem Kreditinstitut) übertragen ist (§ 56). Kleinere bare Auszahlungen können über Handvorschüsse abgewickelt werden.
2.
Bei der Prüfung von Zahlungsmitteln und Wertsendungen empfiehlt es sich, nach VV Nr. 38 zu Art. 70 BayHO zu verfahren. Diese Regelungen sind in der Anlage 2 abgedruckt.
3.
Ist für die Kasse ein Postscheckkonto eingerichtet, so sollte bei dem zuständigen Postamt beantragt werden, dass alle an die Gebietskörperschaft mittels Postanweisung oder Postscheck gerichteten Geldsendungen unmittelbar diesem Postscheckkonto überwiesen werden.