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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 43

1.
Zur ordnungsmäßigen Erledigung der Kassenaufgaben gehört es auch, dass der Zahlungsverkehr sicher und zuverlässig abgewickelt wird, die Bevölkerung auf die Zahlungsverbindungen und Kassenstunden hingewiesen und Vorkehrungen zum Ausschluss von Falschgeld getroffen werden. Zu Letzterem müssen die Kassenbediensteten mit den entsprechenden Hinweisen der Bundesbank vertraut gemacht werden.
2.
Zu Absatz 1 Nr. 2 wird ergänzend auf die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des zuständigen Unfallversicherungsträgers hingewiesen (§ 708 RVO; siehe auch die Bek des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 4. August 1967, StAnz Nr. 31, und die Unfallverhütungsvorschriften "Kassen" der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Bek vom 14. Januar 1966, BAnz Nr. 12 S. 11).
3.
In der Kasse dürfen nur zuverlässige Bedienstete mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind. Die Frage der ausreichenden Ausbildung der Bediensteten der Kasse ist abgestuft nach ihrer Funktion in der Kasse zu beurteilen.
4.
Es ist darauf zu achten, dass Bedienstete
auf ihren Urlaub nicht verzichten,
mindestens die Hälfte ihres Jahresurlaubs zusammenhängend antreten und
während des Urlaubs sich jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse enthalten.
5.
Aus Sicherheitsgründen schreibt Absatz 3 für bestimmte Vorgänge eine Doppelunterschrift vor. Ist die Kasse nicht mit mehreren Bediensteten besetzt, muss einem Bediensteten bei einer anderen Stelle der Verwaltung die entsprechende Unterschriftsbefugnis erteilt werden. Die Unterschriftsbefugnis wird durch Dienstanweisung geregelt.