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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 41

1.
Ein Programm kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 als gültig angesehen werden, wenn bei den in Auftrag gegebenen Arbeiten das geltende Recht sachgerecht angewendet wird.
2.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, -eingabe, -verarbeitung und -ausgabe kann als sichergestellt angesehen werden, wenn sie durch organisatorische und programmierte Kontrollen, wie z.B. Kontrollsummen, Plausibilitätskontrollen, Prüfziffern gewährleistet sind.
3.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezieht sich nicht auf Daten, die als Grundlagen für die Forderungen oder Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden und für die das Programm die Löschung nach Ausdruck oder Verwertung vorsieht.
4.
Für den staatlichen Bereich sind Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) in der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO veröffentlicht. Daraus können weitere Anhaltspunkte entnommen werden.