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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 4

Gemeinden unter 5001 Einwohnern können auf die Erstellung des Haushaltsquerschnitts und der Gruppierungsübersicht verzichten. Gleiches gilt auch für die öffentlich-rechtlichen kommunalen Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit und für die kommunalen, kommunalverwalteten Stiftungen.