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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 37

1.
Zahlungsanordnungen sind zu erteilen als
förmliche Zahlungsanordnungen (§ 38) oder als
allgemeine Zahlungsanordnungen (§ 39).
2.
Bei den förmlichen Zahlungsanordnungen werden folgende Arten unterschieden:
2.1
Werden eine einmalige Zahlung oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für jeweils einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet, so sind die Zahlungsanordnungen Einzelanordnungen.
2.2
Werden einmalige Zahlungen oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen, die zum gleichen Zeitpunkt fällig sind, für jeweils mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte angeordnet, so sind die Zahlungsanordnungen Sammelanordnungen.
2.3
Zahlungsanordnungen für wiederkehrende Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gelten, sind Daueranordnungen.
3.
Für Buchungsanordnungen sowie Ein- und Auslieferungsanordnungen können in einer Dienstanweisung den für die Zahlungsanordnungen geltenden entsprechende Regelungen getroffen werden.
4.
Eine Übertragung der Anordnungsbefugnis sollte im Interesse einer geordneten und straffen Haushaltswirtschaft nur in dem Umfang vorgenommen werden, der durch sachliche Bedürfnisse gegeben ist. Die Regelung über den Umfang der Anordnungsbefugnis sollte auch klären, ob neben Anordnungen für Einzelfälle auch allgemeine Anordnungen erteilt werden können.