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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 32

1.
Aus der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden:
§§ 222, 227 Abs. 1, § 234 Abs. 1 und 2, §§ 238, 241 bis 248 und 261.
2.
Durch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung soll erreicht werden, dass im privatrechtlichen Bereich grundsätzlich in gleicher Weise verfahren wird wie im Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Diese Gleichbehandlung ist jedoch eingeschränkt, wo materielles Recht andere Vorgaben setzt; vor allem kann eine andere Verzinsung vereinbart werden.
3.
Es wird empfohlen, nähere Einzelheiten über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen in einer Dienstanweisung zu regeln.