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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 26

Mindestens monatlich ist festzustellen, inwieweit über die Haushaltsmittel insgesamt bereits verfügt worden ist. Die Übereinstimmung der Haushaltsüberwachungslisten mit den Kassenbüchern ist im Laufe des Haushaltsjahres mehrmals festzustellen.