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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 22

1.
Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden als Deckungsmittel nach Absatz 1 Satz 2 nur in ganz besonders gelagerten Ausnamefällen herangezogen werden können, so z.B. wenn Vermögensgegenstände auf lange Sicht zur Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden. Vorher ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob durch andere Maßnahmen im Verwaltungshaushalt die Zuführung zum Vermögenshaushalt erhöht werden kann.
2.
Aus finanzwirtschaftlichen Gründen sollte angestrebt werden, dass ein möglichst hoher Anteil
der Erneuerungsbauvorhaben an Straßen und
des Erwerbs beweglicher Sachen des Anlagevermögens, besonders der Ersatzbeschaffung
durch die Zuführung zum Vermögenshaushalt gedeckt wird.
3.
Spezielle Entgelte decken die Kostenarten in folgender Reihenfolge ab:
Betriebskosten,
Unterhaltungskosten,
kalkulatorische Zinsen,
kalkulatorische Abschreibungen.
4.
In Absatz 1 Satz 3 wird durch das Wort "insgesamt" zum Ausdruck gebracht, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt eine Einheit darstellt, deren Höhe insgesamt nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 bestimmt wird.