Inhalt

VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 18

1.
Die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 2, 4 und 5 ist durch ausdrücklichen Deckungsvermerk anzuordnen. Deckungsvermerke sind auf die unbedingt notwendigen Fälle zu beschränken. Von der Deckungsfähigkeit darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit bei dem deckungspflichtigen Ansatz voraussichtlich eine Ersparnis eintritt; die Inanspruchnahme darf nicht zu einer späteren überplanmäßigen Ausgabe beim deckungspflichtigen Ansatz führen.
2.
Die Erhöhung nach Absatz 6 geschieht im Wege der Soll-Übertragung. Absatz 6 gilt für die einseitige und gegenseitige Deckungsfähigkeit jeweils nur innerhalb des Verwaltungshaushalts beziehungsweise innerhalb des Vermögenshaushalts. Soweit Ausgaben eines Budgets im Verwaltungshaushalt zugunsten von Ausgaben des Budgets im Vermögenshaushalt für deckungsfähig erklärt werden (§ 18 Abs. 5 KommHV), darf das Haushaltssoll nicht verändert werden. § 17 Abs. 3 KommHV gilt entsprechend.
3.
Bei Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Absatz 5 muss die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV erforderliche Zuführung zum Vermögenshaushalt sichergestellt sein.