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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 13

1.
Die Annahme und die Leistung von Zahlungen werden
für den Bund von den Bundeskassen und
für den Freistaat Bayern, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den Staatsoberkassen wahrgenommen. Diese Einnahmen und Ausgaben werden daher in den kommunalen Haushaltsplänen nicht veranschlagt (§ 57 HGrG; Art. 79 Abs. 1 BayHO, § 13 Nrn. 2 und 3 KommHV).
2.
Auf die Einnahmen und Ausgaben, die bei kreisangehörigen Gemeinden und örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Vollzug der Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 und 3 AGBSHG anfallen, trifft § 13 nicht zu.