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VVKommHV
Text gilt ab: 01.10.2016

Zu § 12

1.
Kalkulatorische Kosten sollen im Haushaltsplan deutlich machen, ob und inwieweit die Entgelte die Kosten einer Einrichtung decken und bei welchen Einrichtungen nähere Untersuchungen zur Anhebung der Einnahmen veranlasst sind.
2.
Kostenrechnende Einrichtungen sind vor allem Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG), gleichgültig, ob das Entgelt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erhoben wird. Für die Anwendung des § 12 KommHV ist darauf abzustellen, ob die Kosten in der Regel aus Entgelten gedeckt werden; eine überwiegende Finanzierung aus Entgelten ist nicht erforderlich. Kostenrechnende Einrichtungen sind z.B. die Abwasserbeseitigung, die Trinkwasserversorgung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und das Bestattungswesen, sowie Versorgungsunternehmen, soweit sie nicht ein kaufmännisches Rechnungswesen anwenden. Erleichterungen gelten für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, wie etwa Theater und Bäder. Auf eine Veranschlagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KommHV kann in diesen Fällen verzichtet werden. In die Anlagenachweise sind nach § 76 Abs. 2 KommHV jeweils nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzunehmen.
3.
Wenn es in Einzelfällen für zweckmäßig erachtet wird, können auch für andere Einrichtungen (z.B. Sportstätten), für Mietwohngrundstücke oder für Hilfsbetriebe der Verwaltung kalkulatorische Kosten veranschlagt werden. Unberührt von der haushaltsrechtlichen Darstellung bleibt die Berechnung von kalkulatorischen Kosten, wenn und soweit diese auf Grund besonderer Regelungen in Abrechnungen mit Dritten einzubeziehen sind.
4.
Die Abschreibungen sind aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der mutmaßlichen Leistungsdauer oder Leistungsmenge in der Regel gleichmäßig zu ermitteln (lineare Abschreibung). Bei der Berechnung der Abschreibungen und der Verzinsung des Anlagekapitals sind die Vorschriften des Art. 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) zu beachten.
5.
Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 87 Nr. 2) gehören die damit verbundene Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann, und die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes.
6.
Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV) sollte sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.
7.
Die bei der jeweiligen kostenrechnenden Einrichtung als kalkulatorische Kosten veranschlagten (anteiligen) Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten, gekürzt um Beiträge, ähnliche Entgelte und Zuwendungen, sowie darauf entfallende Zinsen sind zugleich als kalkulatorische Einnahmen, jedoch im Einzelplan 9 zu veranschlagen. Dagegen sind (anteilige) Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen und auf Wiederbeschaffungszeitwerte sowohl als kalkulatorische Kosten als auch als kalkulatorische Einnahmen bei der jeweiligen kostenrechnenden Einrichtung zu veranschlagen und dort über den Vermögenshaushalt der jeweiligen Sonderrücklage zuzuführen (vgl. Nr. 3.5 AllgZVKommGrPl). Entsprechendes gilt umgekehrt für Einnahmen aus Sonderrücklagen.