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Text gilt ab: 29.04.1991
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Nachweis des Zinsaufwands für kommunale Einrichtungen ohne Sonderrechnung, die als Betriebe gewerblicher Art der Körperschaftsteuer unterliegen, sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen

MABl. 1975 S. 1144


2023-I
Nachweis des Zinsaufwands für kommunale Einrichtungen ohne Sonderrechnung, die als Betriebe gewerblicher Art der Körperschaftsteuer unterliegen, sowie für beitragsfähige Baumaßnahmen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. Dezember 1975 Az.: IB4-3036-24/6,
geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 1991 (AllMBl S. 204)
An
die Gemeinden,
die Landkreise,
die Bezirke,
die Kommunalen Zusammenschlüsse.
1.
Die Regelungen des ab 1. Januar 1974 geltenden Haushaltsrechts über die Gesamtdeckung im Vermögenshaushalt, den zentralen Nachweis der Kredite, die Ausgaben für den Schuldendienst und die Rücklagen lassen die Zuordnung von Krediten und Rücklagen bei einzelnen Aufgabenbereichen und Sonderabschlüsse für Teile der Jahresrechnung nicht mehr zu. Durch das neue kommunale Haushaltsrecht sollen die Gemeinden jedoch keine steuerlichen Nachteile erleiden. Es besteht daher Einverständnis, wenn nunmehr wie folgt verfahren wird: