Inhalt

Text gilt ab: 29.04.1991

1.1 

Die Zinsausgaben für Kredite, die eine Gemeinde vor dem 1. Januar 1974 zur Finanzierung von Investitionen für ihre körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtungen aufgenommen hat, können bis zur völligen Tilgung der Kredite im Haushaltsplan nachrichtlich dargestellt oder in besonderen Aufzeichnungen nachgewiesen werden.