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NHG-Bek
Text gilt ab: 30.11.2023

4.   Vorrang des elektronischen Dokumentenaustausches

Der Schriftverkehr zwischen den in dieser Bekanntmachung genannten staatlichen Behörden und anderen Stellen soll vorrangig elektronisch erfolgen, soweit technische, rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen (§ 26 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern – AGO).