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NHG-Bek
Text gilt ab: 30.11.2023

3.   Gebiets- und Bestandsänderungen

3.1   Zuständigkeiten

Änderungen im Bestand oder Gebiet erfolgen durch Gesetz, wenn
mindestens ein ganzer Landkreis oder mindestens eine ganze kreisfreie Gemeinde in einen anderen Bezirk umgegliedert wird (Art. 9 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BezO)
oder
eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO).
Im Übrigen werden Änderungen im Gebiet von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken und im Bestand und Gebiet von gemeindefreien Gebieten durch Rechtsverordnung vorgenommen.
Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist
die Staatsregierung (mit Zustimmung des Landtags) bei
Änderungen im Bestand von Landkreisen (Art. 9 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 LKrO) und
Änderungen im Gebiet von Landkreisen, wenn eine bisher kreisangehörige Gemeinde für kreisfrei erklärt (Art. 5 Abs. 3 GO) oder eine bisher kreisfreie Gemeinde in einen Landkreis eingegliedert wird (Art. 5a Abs. 1 GO) oder wenn mindestens eine ganze Gemeinde oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet in einen anderen Landkreis umgegliedert wird oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet aus einem Landkreis in eine kreisfreie Gemeinde eingegliedert wird (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LKrO),
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bei
Änderungen im Gebiet von Bezirken, die durch Änderungen im Gebiet von Landkreisen und Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten veranlasst sind (Art. 8 Abs. 3 BezO, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LKrO),
die Regierung bei
Änderungen im Gebiet von Landkreisen, die durch Änderungen im Gebiet von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten veranlasst sind (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LKrO),
Änderungen im Gebiet von kreisfreien Gemeinden untereinander (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO),
Änderungen im Gebiet von Gemeinden, wenn Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO), und
Änderungen im Bestand und Gebiet von gemeindefreien Gebieten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO),
das Landratsamt bei
Änderungen im Gebiet von Gemeinden, wenn nur Teile von Gemeindegebieten umgemeindet werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO).
Im Verfahren zur Änderung des Gebiets von Landkreisen können Änderungen im Gebiet von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten, die rechtlich oder sachlich damit zusammenhängen und durch Rechtsverordnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO vorgenommen werden können, miterledigt werden (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LKrO).
Entsprechendes gilt, wenn solche Änderungen mit der Änderung im Gebiet von Bezirken zusammenhängen und für die Änderung kein Gesetz erforderlich ist (Art. 8 Abs. 3 BezO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis 4 LKrO).
Der Erlass einer gesonderten Rechtsverordnung für diese Änderungen ist dadurch entbehrlich.
Bei der Umgliederung von bewohntem Gemeindegebiet richtet sich die Zuständigkeit der Regierung oder des Landratsamts nach der von den Meldebehörden festgestellten Einwohnerzahl bei Erlass der Rechtsverordnung. Bei sachlich und rechtlich zusammenhängenden Gebietsänderungen, die grundsätzlich gleichzeitig durchzuführen sind, sind zur Bestimmung der Zuständigkeiten die Einwohnerzahlen zusammenzuzählen. Umgliederungsgebiete können nicht deshalb aufgeteilt werden, um die Zuständigkeit des Landratsamts zu begründen.

3.2   Einleitung des Verfahrens

Anträge auf kommunale Gebietsänderungen sollen bei der Rechtsaufsichtsbehörde eingereicht werden. Ist diese nicht selbst zur Entscheidung zuständig, legt sie den Antrag mit eigener Stellungnahme der zuständigen Behörde vor. Den Anträgen ist ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG) und ein Nachweis über die Einwohnerzahl des Umgliederungsgebiets beizufügen.
Änderungen kommunaler Grenzen, die aus katastertechnischen Gründen veranlasst sind, werden vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angeregt; ihre Notwendigkeit ist zu begründen. Sie sollen erst dann angeregt werden, wenn über alle damit zusammenhängenden Grenzänderungen entschieden werden kann und die durch die Vermessung veranlasste Änderung im Bestand der Flurstücke, deren Grenzen die neue kommunale Grenze folgen soll, im Grundbuch und Liegenschaftskataster eingetragen ist. Die Vermessungsbehörden fügen ihrer Anregung eine Übersicht auf Grundlage der Flurkarte oder einen geeigneten Kartenausschnitt und eine Zusammenstellung der übergehenden Flurstücke mit Flächenangabe bei.
Soll ein Gebiet mit mehr als 100 Einwohnern umgemeindet werden, so ist das Amt für Ländliche Entwicklung von der Durchführung des Verfahrens zu unterrichten.

3.3   Durchführung des Verfahrens

3.3.1   Grundsätze

Bei der Festlegung des Umgliederungsgebiets liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften als Verwaltungsgrenzen kartenmäßig klar festgelegt und auch in der Natur erkennbar sind. Die kommunalen Grenzen sind deshalb grundsätzlich nur in solche Flurstücksgrenzen zu legen, die durch eine besondere Grenzeinrichtung (Abmarkung, Zaun, Grenzgraben u. Ä.) oder durch die Art der Flurstücksnutzung dauerhaft augenfällig gekennzeichnet sind. Änderungen, die infolge von Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden, sollen so erfolgen, dass die Straßenachse möglichst rechtwinklig gekreuzt wird und der Straßenkörper nur jeweils einer Gebietskörperschaft zugeordnet wird. Ist es nicht möglich, kommunale Grenzen in eine bereits ausreichend gekennzeichnete Flurstücksgrenze zu verlegen, so ist auf die Kennzeichnung durch Abmarkung hinzuwirken.

3.3.2   Anhörung

Die Verfahrensbeteiligten sollen möglichst gleichzeitig gehört werden.
Bei der Anhörung sind das Neugliederungsvorhaben einschließlich der beabsichtigten Grenzziehung und etwaiger Alternativlösungen sowie die maßgeblichen Erwägungen darzustellen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften und die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke sind erneut zu hören, wenn vor Erlass der Rechtsverordnung das Umgliederungsgebiet von dem zunächst zur Anhörung gestellten Neugliederungsvorschlag einschließlich etwaiger Alternativlösungen wesentlich abweicht.
Bei Grundstücken in gemeindefreien Gebieten, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen, ist für den Eigentümer als Grundbesitz verwaltende Stelle die Immobilien Freistaat Bayern zu hören, die die Grundbesitz bewirtschaftende Stelle beteiligt. Dies gilt nicht, soweit das Grundstück von anderen Stellen verwaltet wird (insbesondere Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen). Soweit Grundstücke betroffen sind, die die Anstalt „Bayerische Staatsforsten“ bewirtschaftet, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen.
Neben den Beteiligten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NHGV sind zu hören:
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus der Gemarkungsänderungsbekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen (GmkgÄndBek) vom 19. September 2006 (FMBl S. 183). Sie äußern sich bei der Anhörung darüber,
a)
ob der beabsichtigte Verlauf der Grenzen den o. g. Grundsätzen entspricht und
b)
wie die Änderung zweckmäßig zu beschreiben und der Hinweis auf eine Änderung der Gemarkungsgrenzen zu formulieren ist,
die höhere Landesplanungsbehörde, wenn es sich um Bestandsänderungen oder größere Gebietsänderungen handelt, sodass die Belange der Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sind,
der Präsident des Landgerichts, wenn bewohntes Gemeindegebiet umgemeindet oder große gemeindefreie Gebiete umgegliedert und die Grenzen des Amtsgerichtsbezirks berührt werden.

3.3.3   Geheime Abstimmung

Spätestens eine Woche vor dem Tag der geheimen Abstimmung gibt die Gemeinde (bei gemeindefreien Gebieten das Landratsamt) den Tag, den Beginn und das Ende der Abstimmung, den Abstimmungsraum, und, wenn es zweckmäßig ist, auch die Einteilung der Gemeinde in Stimmbezirke in ortsüblicher Weise bekannt.
Von der Abstimmung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Wille der Bürger, deren kommunale Zugehörigkeit wechseln soll, bereits auf andere Weise mit genügender Klarheit festgestellt worden ist. Bei Änderungen gegen den Willen eines Beteiligten soll eine geheime Abstimmung erst dann angeordnet werden, wenn nach dem Ergebnis der übrigen Ermittlungen mit der Änderung gerechnet werden kann.

3.3.4   Vorlage der Unterlagen

Die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Behörde legt der zur Entscheidung zuständigen Behörde nach Abschluss des Vorverfahrens die gesamten Unterlagen vor. Hierzu gehören insbesondere
das Anhörungsschreiben einschließlich etwaiger der Anhörung zugrunde gelegter Karten
die Stellungnahme der Beteiligten
ein Bericht, der die für und gegen die Änderung sprechenden Gesichtspunkte zusammenfasst und die Auswirkungen der Gebietsänderung auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Landkreise (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LKrO) angibt. Außerdem soll mitgeteilt werden, welche Regelungen des Orts-, Kreis- und Bezirksrechts die beteiligten Gebietskörperschaften wünschen und inwieweit sie für notwendig erachtet werden.
Sobald nach dem Ergebnis der Anhörungen mit der Änderung zu rechnen ist, veranlasst die zuständige Behörde, dass die zur Gebietsänderung etwa erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung durchgeführt werden. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung leitet die benötigten Unterlagen der zuständigen Behörde zu; soll eine Karte mit der Darstellung des Grenzverlaufs Bestandteil der Rechtsverordnung werden, so übermittelt es einen geeigneten Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG). Die Unterlagen sollen aber erst übersandt werden, wenn die Veränderungen im Bestand oder in der Begrenzung der Flurstücke, deren Grenzen die neue kommunale Grenze folgen soll, im Grundbuch und im Liegenschaftskataster eingetragen sind.

3.4   Inhalt der Rechtsverordnung

Die Gebietsänderung ist grundsätzlich durch Einzelaufzählung der Flurstücke zu beschreiben.
Ist das nicht zweckmäßig oder nicht möglich, ist der genaue Grenzverlauf der umzugliedernden Flächen mit der Verordnung durch Abdruck der amtlichen Flurkarte bekannt zu geben.
Ist der Abdruck der Flurkarte nicht zweckmäßig, genügt es, wenn die Verordnung die Grenzen des Änderungsgebiets grob umschreibt und in einem geeigneten Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG) darstellt sowie auf Verzeichnisse (z.B. amtliche Flurkarten) Bezug nimmt. Diese Verzeichnisse müssen von der in der Verordnung genannten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein.
Eine zusammenfassende Beschreibung des Umgliederungsgebiets (z.B. 40 Flurstücke mit einer Fläche von 600 ha) und im Übrigen die Verweisung auf einen Fortführungsnachweis genügen nicht.
Die katastertechnische Zuordnung der umgegliederten Flurstücke (z.B. Verschmelzung mit Flurstücken einer anderen Gemarkung) ist nicht Gegenstand der Verordnung.
Bei gemeindefreien Gebieten, die vollständig auf Gemeinden aufgeteilt werden, ist in der Verordnung zunächst auf die Auflösung hinzuweisen. Diese Angabe dient der Rechtsklarheit.
Es ist in der Regel zweckmäßig, als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung den 1. Januar zu bestimmen.

3.5   Bekanntmachung der Rechtsverordnung

Nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung sind die Karten oder Verzeichnisse, auf die in der Verordnung Bezug genommen wird, der Stelle zuzuleiten, bei der entsprechend der Rechtsverordnung diese Unterlagen eingesehen werden können. Die von der Änderung betroffenen Gebietskörperschaften sind auf die Rechtsverordnung und deren Bekanntmachung hinzuweisen. Die Eigentümer und die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NHGV anzuhörenden Bewohner gemeindefreier Gebiete sind in geeigneter Form von der Gebietsänderung zu unterrichten. Hiermit kann die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Behörde betraut werden.
Den nachfolgenden genannten Behörden ist, soweit deren Zuständigkeitsbereich durch die Gebietsänderung berührt ist, elektronisch ein Auszug des Amtsblatts bzw. des Gesetz- und Verordnungsblatts zu übersenden:
a)
dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
b)
den Regierungen und Landratsämtern, deren Zuständigkeitsbereich durch die Änderung berührt ist
c)
dem Landesamt für Statistik
d)
dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
e)
dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
f)
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns bei allen Entscheidungen über die Änderung von bewohntem Gebiet.
Im Schreiben, mit dem das Amtsblatt oder das Gesetz- und Verordnungsblatt übersandt wird, ist mitzuteilen, aus welchem Grund die Gebietsänderung vorgenommen wurde und ob das umgemeindete Gebiet bebaut und bewohnt ist. Die Zahl der Personen, deren kommunale Zugehörigkeit wechselt, ist anzugeben. Ferner ist auf die Änderung der Gemarkungsgrenzen hinzuweisen. Dabei sind die Namen der Gemarkungen auch dann zu benennen, wenn sie mit dem Namen der Gemeinde übereinstimmen.
Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei Gebietsänderungen durch das Landratsamt auch der Regierung, ist zusätzlich ein geeigneter Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a VermKatG) vorzulegen, aus welcher der neue und alte Grenzverlauf deutlich zu ersehen sind.

3.6   Verfahren nach besonderen gesetzlichen Vorschriften

Verfahren zur Änderung des Gebiets kommunaler Gebietskörperschaften nach besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt. Besondere gesetzliche Vorschriften sind insbesondere
das Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Art. 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl I S. 1325). Ein Verfahren nach den Kommunalgesetzen wird bei einer Änderung nach diesem Gesetz nur durchgeführt, soweit dies zur Zuordnung der dem Freistaat Bayern aufgrund des Staatsvertrags zuwachsenden Gebiete zu Kommunen und zur Regelung der Anwendbarkeit von Ortsrecht erforderlich ist.
das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Gemäß § 58 Abs. 2 FlurbG kann durch den Flurbereinigungsplan das Gebiet von Gemeinden, gemeindefreien Gebieten, Landkreisen und Bezirken geändert werden. Gebietsänderungen sollen regelmäßig nur vorgenommen werden, wenn sie unbebautes und unbewohntes Gebiet betreffen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Gebietskörperschaften. Versagt auch nur einer der Beteiligten seine Zustimmung, so kann die Gebietsänderung nicht durch den Flurbereinigungsplan, sondern nur nach den Kommunalgesetzen erfolgen.
Regelungen über die Fortgeltung von Ortsrecht, Kreisrecht und Bezirksrecht richten sich nach den Kommunalgesetzen, auch wenn Grenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden. Sie sind von den nach den Kommunalgesetzen zuständigen Behörden zu erlassen.
Werden gem. § 58 Abs. 2 FlurbG durch den Flurbereinigungsplan kommunale Grenzen geändert, veröffentlicht das Landratsamt auf Antrag des Amtes für Ländliche Entwicklung gem. § 135 FlurbG die Entscheidung über die Gebietsänderung im Amtsblatt des Landkreises und informiert die in Nr. 3.5 genannten Stellen.