Inhalt

NHG-Bek
Text gilt ab: 30.11.2023

2.   Kommunale Hoheitszeichen

2.1   Wappen und Fahnen

2.1.1   Gestaltung

Wappen sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.
Das bayerische Rautenwappen und die bayerischen Löwen sind für Gemeindewappen grundsätzlich nicht zu verwenden. Bei Kreis- und Bezirkswappen bestehen dagegen im Allgemeinen keine Bedenken gegen die Verwendung von Teilen des bayerischen Staatswappens, insbesondere der bayerischen Rauten.

2.1.2   Verfahren

Das Verfahren zur Annahme oder Änderung ist in Art. 4 Abs. 1 GO (Art. 3 Abs. 1 LKrO, Art. 3 Abs. 1 BezO) geregelt. Nachfolgende Anzeigepflichten ergeben sich aus § 5 Abs. 4 NHGV.

2.1.3   Verwendung von Wappen und Fahnen

Unabhängig von der Verwendung eines kommunalen Wappens können gem. § 3 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG, BayRS 1130-2-2-I, in der jeweils geltenden Fassung), die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, das kleine Staatswappen führen.
Wird das Landratsamt als Staatsbehörde tätig, ist das kleine Staatswappen zu verwenden. Eine alleinige Verwendung des Wappens des Landkreises ist unzulässig. Wird das Landratsamt als Kreisbehörde tätig, kann sowohl das Wappen des Landkreises als auch das kleine Staatswappen verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb empfehlenswert, beide Wappen auf den Briefköpfen abzubilden.
Zur Wappenführung von Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden siehe Art. 10 Abs. 2 VGemO und Art. 25 KommZG.
Für die Beflaggung kommunaler Dienstgebäude wird auf § 2 Abs. 5 der Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag, BayRS 1130-1-I, in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.
Auf Schaumünzen, die von Bürgermeistern oder Gemeinderatsmitgliedern bei besonderen Anlässen als Amtszeichen getragen werden, können auch Gemeinden mit eigenem Wappen das kleine Staatswappen zeigen. Am 1. Juni 1957 vorhandene Schaumünzen, die das große Staatswappen zeigen, können weiterhin getragen werden.

2.1.4   Verwendung von Wappen und Fahnen durch Dritte

Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.
Die Gemeinden können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen; sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.
Schutz gegen die unberechtigte Verwendung kommunaler Wappen durch Dritte bietet, sofern es sich um die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen handelt, § 145 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl I S. 2357), im Übrigen § 12 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.
Schutz gegen unberechtigte Verwendung kommunaler Fahnen durch Dritte gibt § 823 Abs. 1 BGB mit der Möglichkeit der Unterlassungsklage.
Eine einmalige oder laufende Gebühr für die Genehmigung der Wappen- oder Fahnenführung durch Dritte wird im Allgemeinen nur infrage kommen, wenn die Hoheitszeichen für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Gebühr oder das Entgelt muss sich in angemessenen Grenzen halten, zumal die Werbekraft künstlerisch einwandfrei gestalteter Erzeugnisse (z.B. auf dem Gebiet der Fremdenverkehrswirtschaft) der Gebietskörperschaft letztlich selbst zugutekommt.
Ein Grund zum Widerruf der Zustimmung liegt insbesondere dann vor, wenn der Dritte von dem Hoheitszeichen einen solchen Gebrauch macht, dass das Ansehen der das Hoheitszeichen führenden Gebietskörperschaft darunter leidet.

2.2   Dienstsiegel

Zusätze, die auf eine unselbstständige Dienststelle hinweisen (z.B. „Landratsamts-Außenstelle“), sind im Siegel nicht zulässig. Werden mehrere Siegel benötigt, kann an geeigneter Stelle oberhalb oder unterhalb des Wappens eine kleine Zahl angebracht werden, aus der die siegelführende Stelle ersichtlich ist.
Für die Anfertigung des Siegels mit einem kommunalen Wappen ist dem Bayerischen Hauptmünzamt eine geeignete Vorlage zur Verfügung zu stellen. Der Verlust von Dienstsiegeln soll in ortsüblicher Weise und im Bayerischen Staatsanzeiger amtlich bekannt gemacht werden.
Wegen der Siegelführung
der Sparkassen wird auf die Bekanntmachung zum Vollzug der Sparkassenordnung vom 27. August 2001 (AllMBl S. 354)
der Standesbeamten wird auf § 3 Nr. 1 AVWpG
verwiesen.