Inhalt

NHG-Bek
Text gilt ab: 30.11.2023

1.   Kommunale Namen

1.1   Amtliche Schreibweise

Der Schriftverkehr der Gemeinden ist unter dem amtlichen Namen der Gemeinde zu führen. Beifügungen, die nicht Bestandteil des amtlichen Namens sind, wie z.B. „Universitätsstadt“, „Hochschulstadt“, „Fachhochschulstadt“, „Wintersportplatz“ oder Hinweise auf die historische, kulturelle oder touristische Bedeutung der Gemeinde, gehören nicht zur amtlichen Schreibweise des Namens. Die Gemeinden können diese Bezeichnungen jedoch auf Amtsschildern, Werbetafeln, Fremdenverkehrsprospekten und dgl., ebenso auf Briefbogen für einfache Schreiben, hier jedoch abgesetzt vom Namen der Gemeinde, verwenden. Auf Schreiben hoheitlichen Inhalts (Bescheide) sollen Beifügungen nicht geführt werden.
Soweit die Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen Zusätze enthalten (z.B. „Bad“, „i.d.OPf.“), sind die Namen im Allgemeinen mit den Zusätzen zu gebrauchen. Das gilt vor allem für die Schreibweise der Namen auf Urkunden, Amtsschildern, Ortstafeln oder in gedruckten Briefköpfen. Im täglichen Schriftverkehr kann jedoch auf die Zusätze verzichtet werden, wenn die Deutlichkeit nicht leidet. Nach einer von einem Punkt begrenzten Abkürzung wird in der amtlichen Schreibweise eines Ortsnamens grundsätzlich auf ein Leerzeichen verzichtet.
Die Bezeichnungen „Stadt“, „Markt“ und „Landeshauptstadt“ nach Art. 3 GO sowie „Große Kreisstadt“ stellen Titel dar, die aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften verliehen werden können, jedoch nicht Namensbestandteil sind. Sie sollen im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.
Auch die Straßenbaubehörden und die Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, auf Hinweiszeichen, die die Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen enthalten (Ortstafeln, Wegweiser), die amtliche Schreibweise zu verwenden. Gemäß der bundesweit einheitlichen und verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden auf der Ortstafel der amtliche Name der Ortschaft und der Verwaltungsbezirk genannt. Erlaubt sind auch die Zusätze „Stadt“, „Kreisstadt“ und „Landeshauptstadt“. Darüber hinaus sind Zusätze zum amtlichen Ortsnamen nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die aufgrund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind (Nr. IV der VwV-StVO zu § 42 zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel).

1.2   Namen von Gemeindeteilen

Gemeindeteile sind alle Wohnplätze und Siedlungen, die nach dem Amtlichen Ortsverzeichnis einen eigenen Namen führen.
Die Namen der Gemeinden, die durch die Gemeindegebietsreform ihre Selbstständigkeit verloren haben, sind grundsätzlich als Gemeindeteilnamen erhalten geblieben, es sei denn, dass eine Gemeinde keinen gleichnamigen Gemeindeteil umfasst hat oder dass der mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmende Gemeindeteilname nach Art. 2 GO geändert oder aufgehoben worden ist.
Die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung sollen die Namen früherer, im Zuge der Gemeindegebietsreform untergegangener Gemeinden, die als Gemeindeteilnamen fortbestehen, soweit wie möglich im amtlichen Sprachgebrauch und Schriftverkehr weiterverwenden. In der Postanschrift kann der Gemeindeteilname oberhalb der Straßenangabe genannt werden.

1.3   Sonstige Namen im gemeindlichen Bereich

Zu Straßennamen siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 (MABl S. 658), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 1997 (AllMBl S. 901).
Die Gemarkungsnamen richten sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung der Gemarkungen (GmkgÄndBek) vom 19. September 2006 (FMBl S. 183).
Zu Flurnamen wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. September 1982 (MABl S. 619) verwiesen.

1.4   Voraussetzungen und Inhalt namensrechtlicher Entscheidungen

1.4.1   Änderung und Aufhebung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 GO)

Ein öffentliches Bedürfnis für die Änderung des Namens einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils kann vor allem dann vorliegen, wenn
der Name einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils häufig zu Verwechslungen Anlass gibt,
ein Gemeindeteil solche Bedeutung erlangt hat, dass der bisher namensgebende Gemeindeteil daneben in den Hintergrund getreten ist und deshalb der Name des in seiner Bedeutung gestiegenen Gemeindeteils nunmehr Gemeindename werden soll.
Ein öffentliches Bedürfnis für die Aufhebung eines Gemeindeteilnamens kann vor allem vorliegen, wenn
zwei Gemeindeteile baulich zusammengewachsen sind, einer ihrer Namen tatsächlich nicht mehr gebräuchlich ist und die Struktur der Gemeindeteile für die Aufhebung spricht, oder
der Gemeindeteil auf Dauer nicht mehr bewohnt ist.
Ein Gemeindeteilname, der im Gemeindewappen symbolisiert wird (redendes Wappen), soll nicht aufgehoben werden.
Stimmt der Name einer Gemeinde mit dem Namen eines ihrer Gemeindeteile oder der Verwaltungsgemeinschaft oder des Landkreises, dem sie angehört, überein, kann die Schreibweise nur gemeinsam geändert werden. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Regelung für jede einzelne Änderung.

1.4.2   Benennung eines bewohnten Gemeindeteils (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 GO)

Ein bewohnter Gemeindeteil soll nur dann einen eigenen Namen erhalten, wenn er räumlich hinreichend geschlossen ist, eine klare Trennung von anderen Gemeindeteilen möglich ist und eine eigene Benennung (z.B. wegen großer räumlicher Trennung vom Hauptort) erforderlich erscheint. Einem unbewohnten Gemeindeteil kann kein Name erteilt werden.
Als neue Namen eignen sich bodenständige alte Flurnamen und Namen, die an die geschichtliche Überlieferung anknüpfen oder der Lage des Ortes oder der Tätigkeit seiner Bewohner angepasst sind. Frei erfundene Namen und Namen, die in Bayern – vor allem in derselben Gegend – öfter vorkommen und daher zu Verwechslungen Anlass geben können, sind nicht geeignet. Doppelnamen sollen vermieden werden.
Alle in Zusätzen auftretenden Hauptwörter (Orts-, Fluss-, Lagenamen) sind auszuschreiben. Die Verhältniswörter in den Zusätzen können abgekürzt werden, wenn es sich nicht um selten gebrauchte Zusätze handelt oder die Deutlichkeit leidet. Alle Zusätze werden durch die erforderlichen Beiworte mit dem Namen verbunden und nicht unverbunden angeschlossen.

1.5   Verfahren bei namensrechtlichen Entscheidungen

1.5.1   Antrag

Anträge auf namensrechtliche Entscheidungen sind zu begründen. Den Gemeinden wird empfohlen, sich frühzeitig vom Heimatpfleger und der Archivverwaltung beraten zu lassen.
Dem Antrag auf Erteilung eines Namens für einen bewohnten Gemeindeteil hat die Gemeinde einen geeigneten Kartenausschnitt auf Grundlage von amtlichen Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung (Art. 12a des Vermessungs- und Katastergesetzes – VermKatG) beizufügen, der den neu zu benennenden Gemeindeteil ausweist.

1.5.2   Beteiligung anderer Stellen

Die Rechtsaufsichtsbehörde bittet folgende Behörden um Stellungnahme:
das Bayerische Hauptstaatsarchiv, wenn der Name einer Gemeinde geändert werden soll, sonst das zuständige Staatsarchiv
das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, wenn nicht nur die Schreibweise eines Namens geändert werden soll.
Die genannten Stellen haben kein förmliches Beschwerderecht. Eine Gemeinde, die einen Antrag auf Namensänderung stellen will, sollte aber frühzeitig mit diesen Stellen Kontakt aufnehmen.
Im Rahmen der Beteiligung übermittelt die Rechtsaufsichtsbehörde die mit dem Antrag vorgelegten Karten elektronisch dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung fertigt eine klare Beschreibung des neu zu benennenden Gemeindegebiets auf zweckmäßigste Art (z.B. nach topographischen Gesichtspunkten oder durch Bezeichnung der Flurstücke) und legt diese zusammen mit seiner Stellungnahme und einem Kartenausschnitt wieder der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Ein Kartenausschnitt verbleibt beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

1.5.3   Zusammenhang mit Gemarkungsnamen

Bei Namensänderungen stellt die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sich das nicht schon aus den Akten ergibt, durch formlose Anfrage beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung fest, ob sich durch die Namensänderung auch der Name einer Gemarkung ändert. Grundsätzlich soll der Name der Gemarkung beibehalten werden; bei einer Änderung ist ein entsprechender Hinweis in die Entscheidung über die Namensänderung aufzunehmen.

1.5.4   Mitteilung der Entscheidung

Unbeschadet der Bekanntmachung im Staatsanzeiger (Art. 2 Abs. 4 GO) übermittelt die Rechtsaufsichtsbehörde folgenden Stellen einen elektronischen Abdruck ihrer Entscheidung:
dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
der Regierung, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist
den nach Nr. 1.5.2 zu beteiligenden Stellen
dem Landesamt für Statistik
dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
bei der Benennung eines gemeindefreien Gebiets den Grundstückseigentümern und den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NHGV anzuhörenden Bewohnern.
Bei Ablehnung eines Antrags genügt die Übersendung eines Abdrucks an die in Nr. 1.5.2 genannten Stellen.

1.6   Bezeichnung nach Art. 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG)

1.6.1   Bad als Namensbestandteil

Wird eine Gemeinde als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad anerkannt, wird die Namensänderung gem. Art. 2 Abs. 3 GO im Anerkennungsverfahren ausgesprochen. Ein eigenes namensrechtliches Verfahren findet nicht statt.
Die Anerkennung gemäß Art. 7 Abs. 5 KAG kann sich auf mehrere Gemeindeteile erstrecken. „Bad“ wird Bestandteil des Gemeindenamens, wenn das gesamte Gemeindegebiet anerkannt wird. Werden nur einzelne Gemeindeteile anerkannt, muss die namensrechtliche Folge aus Gründen der Klarheit auf einen Gemeindeteil beschränkt werden. Die Entscheidung, welcher Gemeindeteil den Namenszusatz „Bad“ erhält, richtet sich nach dem Antrag der Gemeinde.
Die Anerkennungsbehörde kann vom Antrag der Gemeinde abweichen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür gegeben ist. Dies kann im Einzelfall erforderlich sein, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis für eine Aufnahme der Bezeichnung „Bad“ in den Gemeindenamen kann insbesondere gegeben sein, wenn der namensgebende Gemeindeteil anerkannt wird oder nur untergeordnete Gemeindeteile ohne Anerkennung bleiben.

1.6.2   Beifügungen

Die Beifügung von Bezeichnungen gem. Art. 7 Abs. 1 KAG zum Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen richtet sich nach § 14 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV vom 17. September 1991, GVBl S. 343, ber. 371). Danach können die dort genannten Bezeichnungen, z.B. „Kurort“ oder „Erholungsort“, dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils beigefügt werden, wenn die Anerkennung nach der Verordnung vorliegt. Die Beifügungen werden nicht Namensbestandteil.

1.7   Antrag auf Stadt- oder Markterhebung

Aus den Karten, die einem Antrag auf Verleihung der Bezeichnung Stadt oder Markt beizufügen sind (§ 4 Abs. 2 NHGV), muss die bauliche Gesamtanlage der antragstellenden Gemeinde sowie deren weitere Umgebung ersichtlich sen. Der Flächennutzungsplan oder eine (verkleinerte) Wiedergabe und der Erläuterungsbericht sind mit vorzulegen. Die beizufügenden Fotografien müssen die Gestaltung der Straßen, Plätze und markanten Baulichkeiten erkennen lassen. Der Antrag selbst muss Angaben über die wirtschaftliche Struktur der Gemeinde und ihres Hinterlandes sowie über den Anteil der Bevölkerung an den verschiedenen Berufsgruppen (Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel) enthalten. Wird die Bezeichnung Markt gewünscht, dann ist auch anzugeben, ob in der Gemeinde Märkte abgehalten werden oder in der Vergangenheit abgehalten wurden. Das Landratsamt legt die Antragsunterlagen nach Anhörung des zuständigen Staatsarchivs der Regierung vor. Die Regierung hört gutachtlich das Bayerische Hauptstaatsarchiv. Sie hat zum Antrag auch vom Standpunkt der Orts- und Landesplanung aus Stellung zu nehmen.

1.8   Namensschutz

Der Name einer Gemeinde unterliegt dem Schutz von § 12 BGB. Das gilt nach der überwiegenden Rechtsprechung auch für die Verwendung des Gemeindenamens im Zusammenhang mit Internet-Domains. Eine Gemeinde kann von Dritten die Unterlassung der Nutzung sowie die Freigabe einer Domain, die ihren Namen enthält, jedoch nur verlangen, sofern dieser Dritte kein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Namens hat. Die Verwendung des Logos einer Kommune durch Dritte ist im Gegensatz zur Verwendung kommunaler Wappen in der Regel nicht vom Schutz des § 12 BGB umfasst. Gegen eine unberechtigte Verwendung eines Logos durch Dritte kann abhängig vom Einzelfall gegebenenfalls aufgrund von Urheberrecht oder (bei Handeln der Kommune sowie des Dritten im geschäftlichen Verkehr) aufgrund von Markenrecht vorgegangen werden.