Inhalt

Text gilt ab: 11.04.1988
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2020.2-I

Vollzug der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 10. März 1988, Az. I B 3-3000-38/3

(AllMBl. S. 307)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 10. März 1988 (AllMBl. S. 307)

Zum Vollzug der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften (BayRS 2020-2-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1987 (GVBl S. 240)1, wird auf Folgendes hingewiesen:

1 [Amtl. Anm.:] neu gefasst durch Verordnung vom 30. April 1995, GVBl S. 259

1   Allgemeines

1.1  

Für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die nach der Rechtsverordnung den Mitgliedsgemeinden verbleiben, gelten gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 VGemO die gleichen Zuständigkeiten (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VGemO) wie für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

1.2  

Soweit der Verwaltungsgemeinschaft nicht die verwaltungsmäßige Durchführung zugewiesen ist, erfüllen die Organe der Mitgliedsgemeinde die in der Rechtsverordnung genannten Aufgaben entsprechend der Zuständigkeitsverteilung der Gemeindeordnung.

1.3  

Der Erste Bürgermeister (kann) auch in dem Aufgabenbereich, der der Verwaltungsgemeinschaft zur verwaltungsmäßigen Durchführung zugewiesen ist, die Mitgliedsgemeinde nach außen vertreten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO). Diese Befugnis kann der Erste Bürgermeister nicht nach Art. 39 Abs. 2 GO übertragen; einer solchen Übertragung stünde die gesetzliche Durchführungszuständigkeit der Verwaltungsgemeinschaft entgegen.

1.4  

Die sondergesetzlichen Zuständigkeiten des ersten Bürgermeisters sind von der Einbeziehung einer Gemeinde in eine Verwaltungsgemeinschaft von vornherein nicht betroffen. Solche sondergesetzlichen Zuständigkeiten stehen dem Ersten Bürgermeister vor allem zu:
als „Gemeindebehörde “ bei Kommunalwahlen (Art. 7 Abs. 2 GWG)
bei der Errichtung von Nottestamenten (§ 2249 BGB)
bei der Vornahme von Trauungen, wenn der Erste Bürgermeister, beschränkt auf diese Aufgabe, als Standesbeamter bestellt ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 und § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes)
bei der Anordnung von Grenzbegehungen durch die Feldgeschworenen (Art. 12 Abs. 1 Abmarkungsgesetz - AbmG) und bei der Verpflichtung der Feldgeschworenen (Art. 13 Abs. 2 AbmG) und der Anberaumung einer Sitzung der Feldgeschworenen (§ 8 Abs. 1 Feldgeschworenenordnung)
als Jagdvorstand (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, Art. 11 Abs. 5 BayJG).
Der Erste Bürgermeister nimmt diese Befugnisse auch dann wahr, wenn seine Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.

2 Einzelne Aufgaben gemäß § 1 der Rechtsverordnung

2.1 § 1 Nr. 1

Der Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 und 2 BayBO ist kraft Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VGemO) Aufgabe der Mitgliedsgemeinden. Die bisherige Verordnungsregelung hatte insoweit keine eigenständige Bedeutung mehr und wurde deshalb aufgehoben.
Die Stellungnahmen nach Art. 69 Abs. 1 und nach Art. 86 Abs. 3 BayBO und die Erklärung des Einvernehmens nach Art. 72 Abs. 6 BayBO sind häufig nicht laufende Verwaltungsangelegenheiten. Die Entscheidung trifft dann der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss der Mitgliedsgemeinde, denen damit außer der Erklärung des Einvernehmens in planungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 36 BauGB (eigener Wirkungskreis) auch die Stellungnahme oder in den Fällen des Art. 72 Abs. 6 BayBO die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde in bauordnungsrechtlicher Hinsicht (übertragener Wirkungskreis) obliegt. Die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug dieser Beschlüsse obliegen der Verwaltungsgemeinschaft, die als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde und nach deren Weisung handelt.

2.2 § 1 Nrn. 2 und 3

Die Wahrnehmung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde bei fehlender Verbindung zur Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKSG und die Unterstützung benachbarter Gemeinden bei unaufschiebbaren Vorkehrungen zur Abwendung von Wasser- und Eisgefahr nach Art. 66 Abs. 1 BayWG wurden den Mitgliedsgemeinden vorbehalten, um dem Ersten Bürgermeister die Zuständigkeit für dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte einzuräumen.

2.3 § 1 Nrn. 4 und 5 2

Auch über die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Schöffen nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG und über die Bestellung der Ortswaisenräte nach Art. 24 JAG beschließt jeweils der Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde. Unter dem Begriff „Bestellung“ im Sinn des Art. 24 JAG ist sowohl die Berufung (Art. 24 Abs. 2 JAG) als auch die Abberufung (Art. 24 Abs. 3 JAG) zu verstehen.

2.4 § 1 Nr. 6 3

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach Art. 2 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung4 ist die Entscheidung über verkehrsrechtliche Anordnungen in der Regel durch Beschluss der Mitgliedsgemeinde zu treffen. Die Verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse (einschließlich des Erlasses der verkehrsrechtlichen Anordnung) obliegen, entsprechend den Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung im eigenen Wirkungskreis, der Verwaltungsgemeinschaft.

2.5 § 1 Nr. 7 5

Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren nach Art. 49 AGGVG ist immer eine laufende Verwaltungsangelegenheit ohne grundsätzliche Bedeutung für die Mitgliedsgemeinde (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VGemO). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VGemO kann der Erste Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde den Sühneversuch selbst vornehmen; macht er von seinem Vertretungsrecht keinen Gebrauch, obliegt der einzelne Sühneversuch der Verwaltungsgemeinschaft (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VGemO). Der Erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann seine Befugnisse nicht nach Art. 39 Abs. 2 GO übertragen (s. o. Nr. 1.3).

2.6 § 1 Nr. 8 6

Die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens und des Kontrollverfahrens für Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die nicht der Zertifizierung unterliegen, ist keine typische büromäßig zu erledigende Verwaltungsaufgabe. Wegen des besonderen Charakters der amtlichen Aufsicht in den Hopfenverarbeitungsbetrieben umfasst der Konzentrationszweck des Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VGemO die laufende Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe nicht. Die Situation ist ähnlich wie bei der Betreuung gemeindlicher Einrichtungen des eigenen Wirkungskreises durch gemeindliches Fachpersonal. Mitgliedsgemeinden können folglich das notwendige Aufsichtspersonal selbst beschäftigen.

2.7 § 1 Nr. 9 7

Dass der Vollzug von Satzungen und Verordnungen des übertragenen Wirkungskreises den Mitgliedsgemeinden verbleibt, ergänzt die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO, nach der bereits der Erlass der Normen des übertragenen Wirkungskreises den Mitgliedsgemeinden obliegt. Welche Stelle die Vollzugsaufgaben für die Mitgliedsgemeine wahrnimmt, ergibt sich wiederum aus der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Mitgliedsgemeinden nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VGemO.

2.8 § 1 Nrn. 10 und 11 8

Die Entscheidungen über Gastschulverhältnisse nach Art. 10 Abs. 1 VoSchG9 und die Anordnungen von Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 11 GastV sind regelmäßig durch Beschluss der Mitgliedsgemeinde zu treffen.

2 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 1 Nr. 4
3 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 1 Nr. 5
4 [Amtl. Anm.:] nunmehr: Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
5 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 1 Nr. 6
6 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 1 Nr. 7
7 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 1 Nr. 8
8 [Amtl. Anm.:] nunmehr § 1 Nrn. 9 und 10
9 [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG

3   Aufhebung von Vorschriften

Die Bekanntmachung vom 6. März 1980 (MABl S. 149) wird aufgehoben.

EAPl 057
GAPl 1452
AllMBl 1988 S. 307