Inhalt

NutzR-Ablös
Text gilt ab: 28.06.2006

4.   Schlussbestimmungen

4.1  

Mit Ausnahme des Abschnitts 2 (Art und Höhe der Entschädigung) gilt diese Bekanntmachung nicht für das Aufhebungsverfahren nach Art. 82 Abs. 2 GO.

4.2  

Die Bekanntmachung vom 25. Oktober 1976 (MABl S. 849), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Juni 1977 (MABl S. 517), wird aufgehoben.

4.3   Amtshilfe der Landratsämter bei der Ermittlung der Ablösungsansprüche in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können nach § 49 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2354), Gemeindenutzungsrechte aufgehoben werden. In diesem Fall stellt das Landratsamt auf rechtzeitiges Ersuchen des Amtes für Ländliche Entwicklung in Amtshilfe Bestand, Rechtsnatur, Art und Umfang der Gemeindenutzungsrechte sowie die Anzahl der Berechtigten fest und klärt etwaige Meinungsverschiedenheiten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.