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2020.1-I
Gemeindeaufgaben im übertragenen Wirkungskreis; Liste der von den Gemeinden bereitzuhaltenden Vordrucke (Art. 58 Abs. 3 Gemeindeordnung – GO –)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 19. Oktober 1999, Az. IB1-1413.22-7
(AllMBl. S. 899)
An
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die Gemeinden
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die Verwaltungsgemeinschaften
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die Landratsämter
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die Landkreise
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die Regierungen
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die Bezirke
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nachrichtlich an
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den Bayerischen Gemeindetag
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den Bayerischen Städtetag
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den Bayerischen Landkreistag
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den Verband der bayerischen Bezirke
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Art. 58 GO enthält die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Gemeinde allgemeiner Ansprechpartner für den Bürger im Bereich der öffentlichen Verwaltung sein kann, und zwar auch dann, wenn für das betreffende Verwaltungsverfahren eine andere Behörde zuständig ist. Damit wird ein Beitrag zur Bürgernähe der Verwaltung geleistet.
Die Aufgaben, die die Gemeinden nach Art. 58 GO wahrzunehmen haben, auch die Bereithaltung von Vordrucken, sind Pflichtaufgaben des übertragenen Wirkungskreises. In Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, werden diese Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen.
Die Anlage enthält eine beispielhafte Zusammenstellung von Vordrucken und Merkblättern, die den Gemeinden von anderen Behörden überlassen werden. Die Gemeinden sind jedoch nicht verpflichtet, Vordrucke auf ihre Kosten zu beschaffen.
In erster Linie sollten die Gemeinden Vordrucke für Anträge bereithalten, die sie nach Art. 58 Abs. 4 GO entgegenzunehmen haben. Im Übrigen ist es notwendig, dass jeweils nur Vordrucke und Merkblätter vorgehalten werden, die dem aktuellen Stand entsprechen.
Die nachgeordneten Behörden, die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften werden gebeten, die Bürger auf dieses Angebot in geeigneter Weise hinzuweisen.
Die Bekanntmachungen vom 12. Dezember 1974 (MABl 1975 S. 62) und vom 7. Februar 1991 (AllMBl S. 120) werden aufgehoben.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 040
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GAPl 1413
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AllMBl 1999 S. 899
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