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Text gilt ab: 01.01.2003

I.  

Im Bemühen um einen sparsamen Umgang mit Trinkwasser möchte eine zunehmende Zahl von Hauseigentümern eigene Regenwassergewinnungsanlagen errichten und das aufgefangene Wasser insbesondere für die Toilettenspülung verwenden. Grundsätzlich begrüßt das Staatsministerium des Innern alle Maßnahmen, die einem sparsameren Gebrauch des Trinkwassers dienen. Den größten Spareffekt bei verhältnismäßig geringen Kosten für die Haushaltungen haben dabei in aller Regel die Verwendung von wassersparenden Armaturen und Geräten sowie das verantwortungsbewusste individuelle Verbrauchsverhalten der Bürger. Die Verwendung von Regenwasser in den Haushaltungen kann ebenfalls zu einer Verringerung des Trinkwasserverbrauchs und damit auch der Wassergebühren beitragen; dem steht jedoch ein relativ hoher Investitionsaufwand für die erforderlichen Einrichtungen gegenüber.
Im Interesse der Gesundheitsvorsorge empfiehlt es sich, Regenwasser als Dachablaufwasser in der Regel im Hausbereich nur zur Toilettenspülung und außerhalb des Hausbereichs nur zur Gartenbewässerung zu verwenden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach § 3 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 3 Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001 – Trinkwasser auch Wasser zum Wäschewaschen umfasst.
Die Nutzung von Dachablaufwasser für Toilettenspülung ist grundsätzlich auch in Gemeinschaftseinrichtungen, an die besondere hygienische Anforderungen gestellt werden (wie z.B. Krankhäuser, Altenheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen), zulässig. Die hygienischen Risiken, die sich insbesondere aus einer irrtümlich hergestellten direkten Verbindung von Rohrleitungen für Trinkwasser und solchen für Dachablaufwasser ergeben, treffen hier aber jeweils einen größeren und für Gesundheitsgefährdungen in der Regel anfälligeren Personenkreis. Es bleibt dem Träger der Einrichtung überlassen, sich unter Beachtung der Anforderungen, die an Bau und Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen zu stellen sind (vgl. Abschnitt II Nr. 4), in eigener Verantwortung für oder gegen den Einbau derartiger Anlagen zu entscheiden.