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Text gilt ab: 24.03.1997
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2020.1-I

Muster für eine gemeindliche Fäkalschlammentsorgungssatzung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 30. Mai 1988, Az. IB1-3003-32/1 (84)

(AllMBl. S. 571)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Muster für eine gemeindliche Fäkalschlammentsorgungssatzung vom 30. Mai 1988 (AllMBl. S. 571), die durch Bekanntmachung vom 7. Februar 1997 (AllMBl. S. 187) geändert worden ist

1.  

Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 41b Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG -; vgl. auch § 12 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes). Für die Erfüllung dieser Aufgabe kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht:
a)
In der Regel erstellt und betreibt die Gemeinde hierfür eine leitungsgebundene Entwässerungsanlage (Sammelkanalisation). Der Ausbau dieser Anlagen mit leistungsfähigen zentralen Klärwerken stellt aus der Sicht des Gewässerschutzes die optimale Lösung dar und bildet daher auch den Schwerpunkt der Förderung durch den Freistaat Bayern. Das Rechtsverhältnis zu den Benutzern wird durch die Entwässerungssatzung der Gemeinde geregelt.
Kann das Abwasser eines angeschlossenen Grundstücks über die Kanalisation nicht einer Sammelkläranlage zugeführt werden, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen mit einer Grundstückskläranlage zu versehen. Für den dort anfallenden Fäkalschlamm gelten die nachfolgenden Ausführungen unter c) entsprechend.
b)
Wegen der siedlungsstrukturellen Vorgaben, die vor allem im ländlichen Bereich eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht in allen Fällen zulassen, lässt sich der Anschlussgrad nicht beliebig erhöhen; nach Schätzungen können daher auch langfristig ca. 1 Million Einwohner nicht über zentrale Abwasseranlagen entsorgt werden. In diesen Fällen wird zumindest eine Behandlung der Abwässer in einer Dreikammerausfaulgrube oder eine Entschlammung in einer Mehrkammerabsetzgrube notwendig sein.
Im Vergleich zu mechanisch-biologischen zentralen Kläranlagen ist die Reinigungsleistung solcher nur mechanisch wirkenden Grundstückskläranlagen (auch Kleinkläranlagen genannt; vgl. hierzu in bautechnischer Hinsicht die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. November 1984, MABl S. 617) sehr gering. Selbst diese geringe Reinigungsleistung geht weitgehend verloren, wenn der in der Grundstückskläranlage zurückgehaltene Fäkalschlamm nicht regelmäßig entfernt wird.
c)
Wird Fäkalschlamm keiner Behandlung unterzogen, enthält er Pilze und Wurmparasiten, die über die Nahrungskette zu einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier führen. Es ist daher erforderlich, die ordnungsgemäße Entsorgung des Fäkalschlamms auf Dauer sicherzustellen. Dabei kommt das früher weithin übliche Ausbringen von Fäkalschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aus seuchenhygienischen Gründen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, dass der Fäkalschlamm ‑ in zeitlich und örtlich beschränktem Rahmen ‑ auf dafür geeignete Flächen ausgebracht oder in den Boden eingearbeitet wird. Hierfür sind Flächen aber regelmäßig nicht in ausreichendem Maße vorhanden. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit das Abfallrecht einschlägig (vgl. insbesondere § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Nummer 1.2.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Innern und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 7. April 1983, MABl S. 391).
Technisch und hygienisch sinnvoll kann Fäkalschlamm nur in größeren Kläranlagen behandelt werden, wo er biologisch abgebaut und stabilisiert wird. Fäkalschlamm, der einem solchen Abbauprozess unterworfen wird, behält seine Eigenschaft als Abwasser und ist daher rechtlich auch als Abwasser einzuordnen. Insoweit erstreckt sich die gemeindliche Aufgabe „Abwasserbeseitigung “ auch auf die Entsorgung des in Grundstückskläranlagen zurückgehaltenen Fäkalschlamms.
d)
Die abflusslose Grube ermöglicht regelmäßig nicht ‑ auch nicht übergangsweise ‑ die einwandfreie Abwasserbeseitigung eines Anwesens. Sie ist daher allenfalls zulässig für Trockenaborte, für vorübergehend benutzte Anlagen (Baubuden usw.) und für land- und forstwirtschaftliche Anwesen, wenn Hausabwässer nur in geringen Mengen anfallen. Diese Fragen beurteilen sich insbesondere nach dem Baurecht (vgl. Art. 41 und 42 der Bayerischen Bauordnung; Nr. 4.2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 1983, MABl S. 559). Als zwingende Voraussetzung muss jedenfalls gewährleistet sein, dass der Grubeninhalt dauernd auf unschädliche Weise abgeführt wird. Wegen der insoweit gleichartigen rechtlichen und wasserwirtschaftlichen Beurteilung werden in der Begriffsbestimmung nach § 3 des in Nr. 5 unten erläuterten Satzungsmusters den Grundstückskläranlagen auch Gruben zur Sammlung des Abwassers gleichgestellt. Ein Unterschied ergibt sich aber in der Abfuhrhäufigkeit: Während die Räumung der Hauskläranlagen mindestens einmal pro Jahr erforderlich wird, müssen abflusslose Gruben je nach Größe und Auslastung der Grube wesentlich häufiger entleert werden. Angesichts der zahlenmäßig geringen Bedeutung der abflusslosen Gruben kann der Abfuhrrhythmus für jedes betroffene Grundstück gesondert festgelegt werden.

2.  

Hinweise auf die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme von Fäkalschlamm in Kläranlagen können im Wesentlichen dem Regelwerk der Abwassertechnischen Vereinigung (Arbeitsblatt A 123 „Behandlung und Beseitigung von Schlamm aus Klein-Kläranlagen“) entnommen werden. Die Wasserwirtschaftsämter stehen für Auskünfte zur Verfügung. Gemeindliche Investitionen für Anlagen zur Fäkalschlammentsorgung können als Teil der Kläranlage im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel mit Zuwendungen gefördert werden.

3.  

Zweckmäßigerweise werden die Gemeinden für den Transport des Fäkalschlamms zur Kläranlage Verträge mit privaten Fuhrunternehmen schließen, um den Aufbau eines eigenen Fuhrparks zu vermeiden.
Da der Anfuhrturnus die für die Fäkalschlamm-Mitbehandlung vorzuhaltenden Kapazitäten ganz maßgeblich beeinflusst, muss sichergestellt sein, dass die Anfuhr mit dem Kläranlagenbetreiber in zeitlicher wie mengenmäßiger Hinsicht abgestimmt wird. Gleichfalls muss die Gewähr bestehen, dass keine für die Kläranlage und deren Betrieb schädlichen Stoffe (etwa Räumgut aus Fettabscheidern) eingebracht werden. Die Anlieferung muss unter der Kontrolle des Betriebspersonals stehen.
Empfehlenswert ist es, dass die Gemeinde eine entsprechende Überwachungskartei führt. Bei Leeren der Grube sollte ein Entleerungsnachweis im Durchschreibeverfahren ‑ 4fach ‑ für die Überwachungskartei der Gemeinde, den Grundstückseigentümer, das Fuhrunternehmen und den Kläranlagenbetreiber ausgestellt werden.

4.  

Um den hygienischen Gefahren, die von undichten Leitungen und Gruben ausgehen, Rechnung zu tragen, sollten die Grundstücksentwässerungsanlagen bei der Entleerung der Gruben geprüft und ‑ gegebenenfalls ‑ auch gewartet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuwirken, dass undichte Gruben schnellstens abgedichtet werden (vgl. § 10 des Musters). Die Aufgaben und Zuständigkeiten nach den wasserrechtlichen Vorschriften (z.B. nach Art. 68, 75 BayWG) bleiben hiervon unberührt.

5.  

a)
Ist eine Regelung durch Satzung erforderlich, weil die Entsorgung anderweitig, insbesondere auf privater Basis nicht gewährleistet ist, wird empfohlen, insoweit das in der Anlage abgedruckte Satzungsmuster zu verwenden. Es baut auf dem Muster einer gemeindlichen Entwässerungssatzung ‑ EWS ‑ auf und kann neben diesem verwendet, aber auch in dieses eingearbeitet werden. Die Regelung der Abwasserentsorgung in zwei getrennten Satzungen ist auch dann möglich, wenn diese durch eine öffentliche Einrichtung betrieben wird (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung; Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 1984 Nr. 23 B 82 A 2927, Schieder/Merk/Hartinger, Leitsatzsammlung zum Bayerischen Kommunalabgabenrecht, Nr. 5.6.1/6).
Das Muster sieht wie das Muster der EWS aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang vor, weil nur damit in der Regel die gemeindliche Aufgabe wirksam erfüllt werden kann.
Fäkalschlamm ist aus seuchenhygienischen Gründen grundsätzlich über kommunale Kläranlagen zu entsorgen. Im landwirtschaftlichen Bereich ist es jedoch möglich, die Hausabwässer in Kleinkläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 zu behandeln und den darin zurückgehaltenen Fäkalschlamm nach Maßgabe der Klärschlammverordnung ‑ AbfKlärV ‑ vom 15. April 1992 (BGBl I S. 912) auf Ackerflächen auszubringen. Die mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 1991 (AllMBl S. 902 f.) geänderte Mustersatzung für eine gemeindliche Fäkalschlammentsorgung sah deshalb bislang die Möglichkeit vor, abgelegene landwirtschaftliche Anwesen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigene Ackerflächen aufgebracht und unverzüglich untergepflügt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Muster-FES).
Durch die Landtagsbeschlüsse vom 15. Juni 1994 (Drs. 12/16028) und vom 16. Juli 1996 (Drs. 13/5474) wurde die Staatsregierung gebeten, über die bereits bisher im Einzelfall mögliche Befreiung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Muster-FES) hinaus landwirtschaftliche Anwesen generell vom Anschluss- und Benutzungsrecht bezüglich der gemeindlichen Fäkalschlammentsorgung auszuschließen mit der Folge, dass für diese Betriebe auch eine Beitragspflicht entfällt.
Es erscheint möglich, die bisher nur im Einzelfall zulässige, aber im Hinblick auf die fortbestehende Beitragspflicht von vielen Landwirten als unzureichend erachtete Befreiung in eine generelle Regelung umzuwandeln. Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass abgelegene landwirtschaftliche Anwesen vom Anschluss- und Benutzungsrecht und damit auch vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen werden.
Die Möglichkeit, eine Sondervereinbarung nach § 7 Muster-FES abzuschließen, bleibt unberührt.
Der Wegfall des Anschluss- und Benutzungsrechts setzt nach dem nunmehr geänderten Satzungstext der Muster-FES ein „ordnungsgemäßes Ausbringen “ des Fäkalschlamms voraus. Demnach ist es erforderlich, dass die Pflichten nach § 5 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Beschränkungen nach der Klärschlammverordnung (insbesondere nach § 3 Abs. 1, § 4) und einer etwa bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung sowie das Düngemittelrecht und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen beachtet werden. Der in Kleinkläranlagen zurückgehaltene Fäkalschlamm muss mindestens einmal pro Jahr pflanzenbedarfsgerecht auf betriebszugehörige Ackerflächen aufgebracht werden. Handelt es sich um Ackerflächen, die zum Anbau von Feldfutter oder zum Anbau von Zuckerrüben, soweit das Zuckerrübenblatt verfüttert wird, genutzt werden, muss gewährleistet sein, dass die Fäkalschlammausbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung erfolgt. Beim Anbau von Silo- und Grünmais ist der Fäkalschlamm vor der Saat in den Boden einzuarbeiten. Die Ausbringung auf Dauergrünland ist nach § 4 Abs. 4 der Klärschlammverordnung verboten.
Abgelegene landwirtschaftliche Anwesen sind solche, die zur Fäkalschlammentsorgung wegen ihrer Ortslage nicht regelmäßig oder nur unter erhöhten Kosten angefahren werden können.
Vor In-Kraft-Treten einer Neuregelung entstandene Beiträge bleiben unberührt.
b)
Es empfiehlt sich, satzungsrechtliche Beziehungen bzw. vertragliche Regelungen mit den Grundstückseigentümern und den Abfuhrunternehmern regelmäßig erst zu begründen, wenn mit dem Träger des den Fäkalschlamm aufnehmenden Klärwerks hinsichtlich der technischen und organisatorischen Fragen Einvernehmen erzielt und das diesbezügliche Rechtsverhältnis geklärt ist.

6.   Zusammenarbeit mit anderen Kommunen

Hat eine Gemeinde oder ein die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrnehmender Zweckverband keine Möglichkeit, den anfallenden Fäkalschlamm selbst zu beseitigen, ist die Aufgabe im Wege kommunaler Zusammenarbeit nach Möglichkeit mithilfe einer Nachbarkommune, die eine ausreichende Kläranlage betreibt, zu erfüllen.
Auch die Möglichkeit eines Antrags der Gemeinde auf Übernahme der Aufgabe durch den jeweiligen Landkreis nach Art. 52 der Landkreisordnung kann im Einzelfall in Betracht kommen.

7.  

In abgabenrechtlicher Hinsicht ist es ausreichend, wenn seitens der Gemeinde die Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS entsprechend ergänzt wird.
Das Muster einer insoweit ergänzten „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung“ (Bek vom 3. Juni 1988) ist ebenfalls in dieser Ausgabe des AllMBl (S. 577) veröffentlicht.

EAPl 644
GAPl 1414
AllMBl 1988 S. 571