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Text gilt ab: 23.06.1976
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2020.1-I

Muster einer Straßenreinigungssatzung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 7. Juni 1976, Az. IB1-3003-34/15

(AllMBl. S. 480)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Muster einer Straßenreinigungssatzung vom 7. Juni 1976 (AllMBl. S. 480)

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) wird das in der Anlage abgedruckte Muster einer Straßenreinigungssatzung erlassen.
Das Satzungsmuster ist inhaltlich auf das mit Bek vom 5. Juni 1976 (MABl S. 473) erlassene Muster einer auf Art. 51 BayStrWG gestützten Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter und auf die mit Bek vom 7. Juni 1976 (MABl S. 482) erlassene Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr abgestimmt. Eine einheitliche Übernahme der angebotenen Muster wird empfohlen.
Weil die Satzung auf die Verordnung nach Art. 51 BayStrWG verweist, ist darauf zu achten, dass im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung eine Verordnung nach Art. 51 BayStrWG wirksam ist und darin die Regelungen, auf die Bezug genommen wird (§§ 4 und 12 Abs. 2), getroffen sind. Sind in der Verordnung Reinigungsklassen gebildet, ist darauf zu achten, dass die Festlegungen im Straßenverzeichnis damit in Einklang stehen. Tritt die Verordnung nach Art. 51 BayStrWG erst nach der Straßenreinigungssatzung in Kraft, so ist letztere unwirksam.
In das Straßenverzeichnis können nur öffentliche Straßen aufgenommen werden, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen (vgl. dazu §§ 2 und 4 der Verordnung nach Art. 51 BayStrWG).
EAPl
63-631
MABl 1976 S. 480
02-020

Anlage Muster einer Satzung über die Straßenreinigung
(Straßenreinigungssatzung)

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband)1)...................................................................................... folgende
Satzung
§ 1
Aufgaben
(1) Die Gemeinde betreibt eine Straßenreinigungsanstalt als öffentliche Einrichtung. Die Anstalt hat die Aufgabe, öffentliche Verkehrsflächen zu reinigen.
(2) Im Anschlussgebiet nimmt die Straßenreinigungsanstalt die Reinigung für die nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Verordnung) Verpflichteten wahr (§ 12 Abs. 2 der Verordnung). Ist nichts anderes bestimmt, wird nur die Fahrbahnreinigung übernommen.
§ 2
Anschlussgebiet
(1) Das Anschlussgebiet umfasst die im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Auf die Aufnahme eines Grundstücks in das Straßenverzeichnis besteht kein Anspruch.
(2) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung und legt das Reinigungsbedürfnis und den Umfang der Reinigung fest. Das Reinigungsbedürfnis ist dabei als gering (Reinigungsklasse I), normal (Reinigungsklasse II) oder erhöht (Reinigungsklasse III) einzustufen. Bei den mit X gekennzeichneten Straßen wird auch die Reinigung der Gehbahnen von der Straßenreinigungsanstalt übernommen2). Die mit D gekennzeichneten Straßen dienen überwiegend dem Durchgangsverkehr.
§ 3
Recht und Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung
Die nach § 4 der Verordnung Reinigungspflichtigen sind für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen zum Anschluss und zur Benutzung der gemeindlichen Straßenreinigungsanstalt berechtigt und verpflichtet.
§ 4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird auf Antrag befreit, wenn der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar sind. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten
Alternative 1
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
oder
Alternative 2
(1) Diese Satzung tritt am ...........................................1) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom ........................................... außer Kraft2).
Anlage: Straßenverzeichnis 3)

1) [Amtl. Anm.:] Hinweis: Die zutreffende Bezeichnung ist im gesamten Satzungstext einzusetzen.
1) [Amtl. Anm.:] Das Einsetzen eines Datums ist dann keine Abweichung vom Satzungsmuster, wenn das Datum nach dem Tag der Bekanntmachung der Satzung liegt.
2) [Amtl. Anm.:] Satz 3 und Satz 4 können gestrichen werden, ohne dass eine Abweichung vom Satzungsmuster vorliegt.
2) [Amtl. Anm.:] Eine Streichung des Absatzes 2 bedeutet keine Abweichung vom Satzungsmuster.
3) [Amtl. Anm.:] Es sind alle Straßen aufzunehmen, die im Reinigungsgebiet liegen sollen. Ihre Bedeutung nach § 2 Abs. 2 ist festzulegen. Wird danach verfahren, liegt keine Abweichung vom Satzungsmuster vor.