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Text gilt ab: 01.07.2013

7. Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften

Zweckverbände entschädigen die Verbandsräte auf Grund einer eigenen Entschädigungssatzung entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG). Entschädigungen auf Grund einer Entschädigungssatzung der entsendenden Kommune scheiden aus.
Verbandsräte gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG (ehrenamtliche und berufsmäßige erste Bürgermeister, Landräte, Bezirkstagspräsidenten = „geborene“ Verbandsräte) haben als Verbandsräte kraft Amtes nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG). Als Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter haben sie auch einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend Art. 20a Abs. 1 und 2 GO; mit ihrer Tätigkeit nehmen sie insoweit ein eigenständiges öffentliches Ehrenamt wahr, so dass weder die Ablieferungsregelungen des Nebentätigkeitsrechts noch die Abführungsregelungen der Kommunalgesetze anzuwenden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV; Art. 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GO; Art. 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LKrO, Art. 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BezO). Auch für sonstige (= „gekorene“) Verbandsräte (Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KommZG) finden die Entschädigungsregelungen nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO Anwendung (Auslagenersatz, Ersatzleistungen, Sitzungsgeld oder weitere Entschädigungen). Die Entschädigungsregelungen nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO finden auch Anwendung, wenn ehrenamtliche oder berufsmäßige weitere Bürgermeister, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der gewählte Stellvertreter des Bezirkspräsidenten die „geborenen“ Verbandsräte vertreten.
Art. 30 Abs. 2 Satz 3 KommZG stellt klar, dass sich die Verweisung auf die Entschädigungsregelungen der Gemeindeordnung auch auf Art. 20a Abs. 4 GO bezieht. Die Verbandsräte können Vergütungen, die sie für Ihre Tätigkeit in Gremien von Zweckverbandsunternehmen erhalten, bis zu den in Art. 20a Abs. 4 GO genannten Freibeträgen behalten. Darüber hinausgehende Vergütungen müssen sie an den Zweckverband abführen.
Nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 KommZG gilt Art. 20a Abs. 4 GO nicht für Verbandsräte kraft Amtes, die berufsmäßige kommunale Wahlbeamte sind; für sie gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.
Für Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) entsprechend (Art. 10 Abs. 2 VGemO).