Text gilt ab: 01.07.2013

5. Fraktionssitzungen

(Art. 56 Abs. 2 GO, Art. 40 Abs. 2 LKrO, Art. 37 Abs. 2 BezO)
Fraktionen und ähnliche Gruppierungen im Gemeinderat, Kreistag, Bezirkstag können als Einrichtungen angesehen werden, deren Zweck es ist, die Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse vorzubereiten, die Sitzungsarbeit sachgerecht zu gestalten und zu erleichtern, also für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen. Die Fraktions- oder Gruppenmitglieder sind in diesem Sinn mittelbar für die kommunale Gebietskörperschaft ehrenamtlich tätig.
Es ist möglich, in einem angemessenen – durch die kommunale Vertretungskörperschaft in der Entschädigungssatzung zu bestimmenden – Umfang auch für die Teilnahme an Fraktions- und Gruppensitzungen eine Entschädigung vorzusehen. Es muss sich um Sitzungen nach bestimmten Regeln im Sinn einer Geschäftsordnung handeln.
Die Entschädigung für derartige Sitzungen kann für bestimmte Zeiten (z.B. Sonn- und Feiertage) ausgeschlossen werden.
Ehrenamtliche erste Bürgermeister und (ehrenamtliche) Bezirkstagspräsidenten können keine Entschädigung für derartige Sitzungen erhalten (Art. 20a Abs. 3 GO, Art. 14a Abs. 3 BezO). Art. 53 Abs. 2 und 3 KWBG sehen für sie eine gesonderte einheitliche Entschädigung vor. Als Leiter der Verwaltung sind sie kraft Amtes für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang verantwortlich.
Ehrenamtliche weitere Bürgermeister, der gewählte Stellvertreter des Landrats und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten können aufgrund ihres Status als Gemeinderatsmitglied, Kreisrat, Bezirksrat eine Entschädigung für die Teilnahme an Fraktions- oder Gruppensitzungen erhalten.
Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte können keine Entschädigung für derartige Sitzungen erhalten. Ihnen steht die gesetzlich geregelte Besoldung zu (Art. 45 KWBG, Art. 3 BayBesG).