Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2005

III. 

Ergänzend zur gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 5. April 2001 (AllMBI S. 165) (Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen) ist Folgendes zu beachten:

1. 

Die für ärztliche Leistungen zu entrichtenden Vergütungen gehören zu den Kosten des Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenverfahrens und sind daher – gemäß den Richtlinien zur Behandlung der Auslagen, die der Polizei im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen (VormerkR-Pol) – zu den Akten mitzuteilen oder vorzumerken.
Bei Inanspruchnahme von Ärzten der Landratsämter als Gesundheitsämter und von Landgerichtsärzten sind die Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung – GGebO – (BayRS 2120-8-UG) und für die Blutentnahmen durch die Polizeiärzte die Gebührensätze der GOÄ entsprechend den Erläuterungen der Abschnitte I und II dieser Bekanntmachung anzusetzen. Die von staatlichen Dienststellen angesetzten Beträge werden diesen durch die Polizeidienststellen nicht erstattet. Unabhängig davon sind diese Beträge nach der VormerkR-Pol zu den Akten mitzuteilen oder vorzumerken.

2. 

Wird zur Durchführung einer Blutentnahme bei einem Angehörigen der Bundeswehr ein Truppenarzt in Anspruch genommen, so ist nach Abschnitt V der Bekanntmachung vom 16. September 1957 (MABl S. 703), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 5. Oktober 1966 (MABl S. 533), zu verfahren, jedoch mit der Maßgabe, dass Truppenärzte hierbei wie Krankenhausärzte zu entschädigen sind. Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

3. Untersuchung von Blut

3.1 

Die Untersuchung von Blut auf Alkohol ist, soweit sie von der Polizei beantragt wird, eine Dienstaufgabe des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Die beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit anfallenden Benutzungsgebühren (Gebühren und Auslagen) werden von der Polizei nicht erstattet. Bezüglich der Bemessung der Benutzungsgebühren und der Kostenvormerkung durch die Polizei ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 zu verfahren.

3.2 

Wenn die Untersuchung von Blut nicht vom Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgenommen wird, sind die dafür zu leistenden Zahlungen – gemäß VormerkR-Pol – zu den Akten mitzuteilen oder vorzumerken.