Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2005

I. 

Die Abrechnung der Kosten für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol, Medikamenten und Drogen mit dem Arzt oder den Krankenhäusern obliegt dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt. Richtlinien dazu bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.