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Text gilt ab: 01.11.2004

2. 

Unbeschadet der Regelung in Nr. 1 gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Entschädigung der Zeugen das JVEG (§ 59 OWiG), soweit die Polizei als zuständige Verwaltungsbehörde tätig wird (s. hierzu auch Anlage 1 der VormerkR-Pol).