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Text gilt ab: 01.07.1976
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Einheitliche Funkanlagen bei den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

MABl. S. 549


2012.4.5-I
Einheitliche Funkanlagen bei den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 9. Juni 1976 Az.: IC1-2347/41-30
An die Regierungen,
die Kreisverwaltungsbehörden,
die Gemeinden,
die Landespolizeidirektionen,
die Polizeipräsidien München und Nürnberg/Fürth,
die Direktion der Bayer. Grenzpolizei,
die Direktion der Bayer. Bereitschaftspolizei,
das Bayer. Landeskriminalamt,
das Bayer. Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (einschl. Staatl. Feuerwehrschulen
Regensburg und Würzburg und Katastrophenschutzschule Bayern),
die Bayer. Beamtenfachhochschule ‑ Fachbereich Polizei ‑,
das Bayer. Polizeiverwaltungsamt.
Um die Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Sinne der „Richtlinie für den nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (Meterwellenfunk‑Richtlinie BOS, Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 12. Februar 1973, MABl S. 116) insbesondere bei überörtlichen Einsätzen zu gewährleisten, ist die Ausstattung mit Funkanlagen einheitlicher Leistungsmerkmale erforderlich. Daher werden mit Wirkung vom 1. Juli 1976 bei den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nur noch solche Funkanlagen neu zugelassen, die den Leistungsmerkmalen der bundeseinheitlich eingeführten „Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS)“ oder den noch gültigen Richtlinien entsprechen.
EAPl 13-131
12-122
MABl 1976 S. 549