PolDKlVS
Text gilt ab: 01.04.2024
2012.4.1-I
Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei
(Polizeidienstkleidungsvorschrift – PolDKlVS)*
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 8. Dezember 1988, Az. IC1-2352-5/40
(AllMBl. S. 944)
Zitiervorschlag: Polizeidienstkleidungsvorschrift (PolDKlVS) vom 8. Dezember 1988 (AllMBl. S. 944), die durch Bekanntmachung vom 18. März 2024 (BayMBl. Nr. 149) geändert worden istAuf Grund des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Bekanntmachung:
* [Amtl. Anm.:] Die Bekanntmachung wird derzeit komplett überarbeitet bzw. neu gefasst.
1.
Die Beamten der staatlichen Polizei, die nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 83 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen (Dienstkleidungsträger), erhalten entweder freie Dienstkleidung oder eine einmalige Ausstattung (Erstausstattung) und einen Dienstkleidungszuschuss.
1.1
Freie Dienstkleidung wird auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern gewährt. Sie bleibt Eigentum des Freistaates Bayern.
1.2
Alle Dienstkleidungsträger der Polizei, denen keine freie Dienstkleidung gewährt wird, bekommen nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern eine Erstausstattung und einen laufenden Dienstkleidungszuschuss (Selbsteinkleider). Sie sind verpflichtet, die zur Erstausstattung gehörende Dienstkleidung nach Art und Umfang zu erhalten und Ersatzkleidungsstücke zu erwerben. Den Umfang der Erstausstattung bestimmt das Staatsministerium des Innern. Die Erstausstattung geht nach drei Jahren in das Eigentum des Beamten über.
1.2.1
Entfällt für den Selbsteinkleider vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so hat er die Erstausstattung zurückzugeben.
2.
2.1
Für die Instandhaltung und die Erneuerung der Dienstkleidungsstücke wird den Selbsteinkleidern ein Zuschuss (Dienstkleidungszuschuss) von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Tag an gewährt.
Wird die Erstausstattung bereits ausgegeben, bevor eine Versetzung wirksam wird, so ist der Dienstkleidungszuschuss von dem Tag der Versetzung an zu gewähren.
2.2
Der Dienstkleidungszuschuss beträgt monatlich
- −
- für Beamte, die ständig Dienstkleidung zu tragen haben oder regelmäßig überwiegend Außendienst leisten, einschließlich der hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten 40 DM,**
- −
- für die im Lebensmittelüberwachungsdienst eingesetzten Beamten 20 DM,
- −
- für die anderen Beamten 24 DM.
Solange die Erstausstattung noch nicht in das Eigentum der Beamten übergegangen ist (Nr. 1.2 Satz 4), beträgt der Dienstkleidungszuschuss die Hälfte der genannten Sätze.
2.2.1
Die an der Ausbildung für den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst teilnehmenden Beamten erhalten während der Dauer der praktischen Ausbildung (§ 11 Abs. 5 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – APOgPol, § 13 Abs. 3 Verordnung über die Laufbahn der Bayerischen Polizeivollzugsbeamten – LbVPol) den Dienstkleidungszuschuss nach Nr. 2.2.
Während der Dauer der theoretischen Ausbildung erhalten die Beamten den gekürzten Dienstkleidungszuschuss von 24 DM monatlich oder von 12 DM monatlich vor Eigentumsübergang.
Während der Dauer der Ausbildung an der Berufsaufbauschule zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses erhalten die Beamten den gekürzten Dienstkleidungszuschuss nach Absatz 1 Satz 2.
2.2.2
Besteht Anspruch auf Dienstkleidungszuschuss nicht für einen vollen Kalendermonat, ist nur der Teil des Dienstkleidungszuschusses zu zahlen, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
** [Amtl. Anm.:] Die noch enthaltenen DM-Beträge werden mit dem Faktor 1,9558 in Euro umgerechnet.
3.
3.1
75 v. H. des voraussichtlichen Jahresbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden den Beamten zum 1. April auf ihren Dienstkleidungskonten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsdienst gutgeschrieben.
Über- oder Minderzahlungen sollen möglichst bei der Festsetzung für das folgende Jahr berücksichtigt werden.
3.2
25 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses werden an die Beamten als Instandsetzungsbeitrag von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***, mit den Dienstbezügen gezahlt.
3.3
3.3.1
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
- −
- die überwiegend im Personenschutz eingesetzten Beamten
- −
- die hauptamtlich in der Werbung verwendeten Beamten
- −
- die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Beweissicherungs- und Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium München
die im Dienst überwiegend Zivilkleidung tragen, 50 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 50 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.
3.3.2
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 erhalten
- −
- die Beamten der Zivilen Einsatzgruppen
- −
- die Jugendbeamten einschließlich ihrer Vertreter
- −
- die Beamten der Spezialeinsatzkommandos
- −
- die Beamten der Filmstelle des Polizeipräsidiums Mittelfranken und die Beamten des Dokumentationstrupps beim Polizeipräsidium Oberbayern
die den Dienst nahezu ausschließlich in Zivilkleidung verrichten, 75 v. H. des Monatsbetrages des Dienstkleidungszuschusses mit den Dienstbezügen ausbezahlt; 25 v. H. werden den Dienstkleidungskonten der Beamten beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gutgeschrieben.
3.4
Soweit der Dienstkleidungszuschuss im Voraus gezahlt wird, steht er unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen
4.
4.1
Der Dienstkleidungszuschuss nach Nr. 3 entfällt, wenn der Beamte
- −
- nicht mehr verpflichtet ist, Dienstkleidung zu tragen
- −
- nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge erhält
- −
- keine Dienstkleidung tragen darf (z.B. vorläufige Dienstenthebung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte)
- −
- in einen Dienstbereich, in dem er nicht mehr verpflichtet ist Dienstkleidung zu tragen, versetzt oder abgeordnet wird.
4.2
Ist ein Beamter durch Krankheit verhindert, Dienst zu leisten, so wird der Dienstkleidungszuschuss mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, eingestellt. Die Zahlung beginnt erneut mit dem Tag des Dienstantritts.
5.
Stirbt der Beamte oder entfällt für den Selbsteinkleider die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so wird sein Guthaben auf dem Dienstkleidungskonto, das zum Zeitpunkt des Ablebens oder der Entpflichtung vorhanden ist, vereinnahmt.
6.
6.1
Die Beamten im Kriminaldienst erhalten ein Kleidergeld in Höhe von 40 DM monatlich.
Verrichtet ein Beamter nicht regelmäßig überwiegend Außendienst oder wird er außendienstunfähig, erhält er das gekürzte Kleidergeld von 24 DM monatlich.
Das Kleidergeld wird ab dem Tag gezahlt, ab dem der Beamte Dienst leistet.
Es entfällt, wenn der Beamte keinen Dienst mehr verrichtet.
6.2
Nimmt ein Beamter an einer unter Nr. 2.2.1 genannten Ausbildung teil, erhält er während der theoretischen Ausbildung das gekürzte Kleidergeld von 24 DM monatlich, während der praktischen Ausbildung das Kleidergeld nach Nr. 6.1.
6.3
Ist der Beamte durch Krankheit verhindert, Dienst zu leisten, so wird die Zahlung des Kleidergeldes mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, eingestellt. Die Zahlung beginnt wieder mit dem Tag des Dienstantritts.
6.4
Die Nrn. 2.2.2 und 3.4 gelten für das Kleidergeld entsprechend. Das Kleidergeld wird von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***, mit den Dienstbezügen gezahlt.
*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen
7.
7.1
Angestellte, die zur Überwachung des ruhenden Verkehrs verwendet werden und dabei Polizeivollzugsaufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz), tragen eine besondere Dienstkleidung; sie sind Selbsteinkleider nach Nr. 1.2.
7.2
Die Vorschriften für Selbsteinkleider gelten sinngemäß auch für Angestellte nach Nr. 7.1.
7.3
Die Kürzungsbestimmungen der Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.2.1 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Instandsetzungsbeitrag (Nr. 3.2) wird von den Staatsoberkassen monatlich mit der Vergütung gezahlt.
8.
Die bar zu zahlenden Dienstkleidungszuschüsse und das Kleidergeld werden bei den für die Dienstbezüge oder für die Vergütung maßgebenden Verbuchungsstellen vorläufig abgerechnet und von der Bezirksfinanzdirektion München, Bezügestelle***, und den Staatsoberkassen monatlich auf Gruppe 516 umgebucht.
*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen
9.
Der Dienstkleidungszuschuss und das Kleidergeld sind gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
**** [Amtl. Anm.:] redaktionelle Überschrift
10.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
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EAPl 033
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GAPl 0547
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AllMBl 1988 S. 944
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