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PolDKlVS
Text gilt ab: 01.01.1989

7.   Dienstkleidungszuschuss für Angestellte

7.1  

Angestellte, die zur Überwachung des ruhenden Verkehrs verwendet werden und dabei Polizeivollzugsaufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz), tragen eine besondere Dienstkleidung; sie sind Selbsteinkleider nach Nr. 1.2.

7.2  

Die Vorschriften für Selbsteinkleider gelten sinngemäß auch für Angestellte nach Nr. 7.1.

7.3  

Abweichend von Nr. 2.2.2 beträgt der Dienstkleidungszuschuss für die Halbtagsbeschäftigten 80 v. H. des vollen Satzes, also 32 DM.
Die Kürzungsbestimmungen der Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.2.1 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Instandsetzungsbeitrag (Nr. 3.2) wird von den Staatsoberkassen monatlich mit der Vergütung gezahlt.