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Text gilt ab: 01.01.1989

1.   Ausstattung mit Dienstkleidung

Die Beamten der staatlichen Polizei, die nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 83 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen (Dienstkleidungsträger), erhalten entweder freie Dienstkleidung oder eine einmalige Ausstattung (Erstausstattung) und einen Dienstkleidungszuschuss.

1.1   Freie Dienstkleidung

Freie Dienstkleidung wird auf Anordnung des Staatsministeriums des Innern gewährt. Sie bleibt Eigentum des Freistaates Bayern.

1.2   Erstausstattung

Alle Dienstkleidungsträger der Polizei, denen keine freie Dienstkleidung gewährt wird, bekommen nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern eine Erstausstattung und einen laufenden Dienstkleidungszuschuss (Selbsteinkleider). Sie sind verpflichtet, die zur Erstausstattung gehörende Dienstkleidung nach Art und Umfang zu erhalten und Ersatzkleidungsstücke zu erwerben. Den Umfang der Erstausstattung bestimmt das Staatsministerium des Innern. Die Erstausstattung geht nach drei Jahren in das Eigentum des Beamten über.

1.2.1   Rückgabe der Erstausstattung

Entfällt für den Selbsteinkleider vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, so hat er die Erstausstattung zurückzugeben.