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Text gilt ab: 23.12.1994

5. Grenzpolizei

5.1 

Der örtliche Dienstbereich der Grenzpolizei ist nur hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 POG auf den Grenzbereich beschränkt. Die Überprüfung des grenzüberschreitenden Verkehrs kann daher insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Flugplätzen auch außerhalb des Grenzbereichs durchgeführt werden.

5.2 

Im Übrigen wird auf § 2 und die Anlage 2 der DVPOG und auf die Bekanntmachung vom 16. Juli 1975 über das Verwaltungsabkommen vom 11./27. Juli 1975 (GVBl S. 257) hingewiesen.